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Ast gegen Auto: Wer haftet für den Schaden?

Dass Gemeinden eine Pflicht zur regelmäßigen Baumkontrolle trifft, ist bekannt. Kommt eine Gemeinde dieser Pflicht nicht oder nicht ausreichend nach, kann sie in die Haftung genommen werden. Prüft sie die Bäume dagegen regelmäßig, bleibt der Autobesitzer auf seinem Schaden sitzen. Doch wie sieht es aus, wenn der Baum auf einem Privatgrundstück steht? Sachverhalt Eine Fahrzeugeigentümerin […]
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01.07.2017
ca. 3 Minuten
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Dass Gemeinden eine Pflicht zur regelmäßigen Baumkontrolle trifft, ist bekannt. Kommt eine Gemeinde dieser Pflicht nicht oder nicht ausreichend nach, kann sie in die Haftung genommen werden. Prüft sie die Bäume dagegen regelmäßig, bleibt der Autobesitzer auf seinem Schaden sitzen. Doch wie sieht es aus, wenn der Baum auf einem Privatgrundstück steht?

Sachverhalt

Eine Fahrzeugeigentümerin parkte ihren Wagen an einer Wohnanlage in Delmenhorst. Als sie zu ihrem Pkw zurückkehrte, musste sie feststellen, dass die Rotbuche, unter der sie geparkt hatte, einen Ast verloren hatte, der auf ihrem Wagen landete. Den durch Astbruch an dem Fahrzeug hervorgerufenen Schaden in Höhe von circa 9.000 Euro forderte sie von der Hausverwaltung, die vom Eigentümer mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt war.

Weil es zwischen der Eigentümerin und der Hausverwaltung zu keiner Einigung kam, ging die Sache vor Gericht.

Entscheidung des Gerichts

Die Fahrzeugeigentümerin klagte mit der Begründung, dass der Baum von der Hausverwaltung nicht ausreichend untersucht und überwacht worden sei. Im Prozess wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Aus diesem ging hervor, dass an einer Astgabelung die Rinde länglich verdickt war – ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität. Aus Sicht der klagenden Eigentümerin wäre die Hausverwaltung daher in der Pflicht gewesen fachmännischen Rat einzuholen.

Dennoch verlor sie ihre Klage in erster Instanz und ging in Berufung. Aber auch das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wertete die Angelegenheit anders als die Fahrzeugeigentümerin. Zwar müsste der Eigentümer eines Grundstücks die darauf befindlichen Bäume regelmäßig auf ihre Standfestigkeit sowie etwaige Erkrankungen und Schäden untersuchen – insbesondere wenn sie Verkehrsflächen überragen und dadurch eine potenzielle Gefahr für andere darstellen.

Aber: Anders als Städte und Gemeinden – die sich für die regelmäßigen Kontrollen eines qualifizierten Personals zu bedienen haben, um zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die eine nähere Untersuchung erforderlich machen -, sind die Anforderungen an Privatpersonen geringer. Eine laufende Kontrolle sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge ein Grundstückseigentümer seiner Pflicht, wenn er in angemessenen Abständen eine gründliche äußere Sichtprüfung durchführt. Maßstab seien dabei de für einen Laien erkennbaren Probleme wie Rindenverletzungen, abgestorbene Teile und sichtbarer Pilzbefall. Nur wenn bei dieser Prüfung derartige Probleme erkannt werden, wäre ein Baumfachmann hinzuzuziehen.

Die Instabilität der Rotbuche – wie sie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt – sei jedoch nur für einen Baumfachmann, der über forstwirtschaftliches Wissen verfügt, erkennbar – nicht jedoch für einen Laien. Daher war aus Sicht des Gerichts der Hausverwaltung kein Vorwurf zu machen. Die Richter wiesen die Fahrzeugeigentümerin in einem Hinweisbeschluss auf ihre Auffassung hin. Daraufhin nahm sie die Berufung zurück.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Für Baumeigentümer – egal ob staatlich oder privat – besteht die Verpflichtung die Bäume regelmäßig zu überprüfen. Der Unterschied besteht lediglich darin, wie häufig und genau diese Prüfung zu erfolgen hat. Wird diese Pflicht jedoch verletzt, begründet sie eine Haftung. Wäre beispielsweise die Rotbuche offensichtlich und erkennbar von einem Pilz befallen, wäre der Ausgang ein anderer.

Sturmschäden am Auto bezahlt übrigens in der Regel die Teilkasko-Versicherung.

Sollten Sie in die Situation kommen, dass Ihr Fahrzeug durch herabfallende Äste beschädigt wurde, lohnt es sich den Einzelfall zu betrachten. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt leistet Ihnen dabei gerne Hilfe.

 
Bildnachweis: Feuerwehr Bochum

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