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Schärfere Strafen gegen rücksichtslose Rennen?

Die wachsende Anzahl illegaler Autorennen, die – aufgrund der oftmals tödlichen Folgen – eine wachsende mediale Aufmerksamkeit erfahren, lässt auch die Gesetzgebung aufs Tempo drücken. Nachdem der Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr in der Sitzung vom 01.06.2017 an den Rechtsausschuss verwiesen wurde, soll am morgigen Donnerstag ab 11:15 Uhr die […]
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28.06.2017
ca. 10 Minuten
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Die wachsende Anzahl illegaler Autorennen, die – aufgrund der oftmals tödlichen Folgen – eine wachsende mediale Aufmerksamkeit erfahren, lässt auch die Gesetzgebung aufs Tempo drücken. Nachdem der Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr in der Sitzung vom 01.06.2017 an den Rechtsausschuss verwiesen wurde, soll am morgigen Donnerstag ab 11:15 Uhr die Entscheidung mit der zweiten und dritten Lesung fallen. Doch was genau soll sich ändern? Und warum?

Wie konnte das passieren, wie konnte das passieren?

Wie konnte das passieren, wie konnte das passieren? soll der nun wegen Mordes verurteilte Unfallfahrer immer wieder vor sich hin gesprochen haben, nachdem er mit dem Jeep eines 69-Jährigen kollidiert war, dessen Fahrer noch am Unfallort verstarb. Mehr PS, höhere Beschleunigung, größeres Tempo: Was nach einem Quartett-Kartenspiel klingt, gibt Streetracing-Teilnehmern den Kick. Das Risiko wird dabei völlig ausgeblendet.

Die bisherige Bilanz

Dass illegale Straßenrennen gefährlich sind und vor allem Unbeteiligte die zumeist tödlichen Konsequenzen daraus tragen müssen, zeigt ein Rückblick auf Presseberichte der vergangenen Zeit.

Im März 2015 missachtete ein 19-jähriger Ford-Fahrer bei einem spontanen Rennen mit einem gleichaltrigen Opel-Fahrer in Köln eine Ampel, die bereits seit sechs Sekunden Rot zeigte. Mit bis zu 115 km/h kollidierte er mit einem Taxi, das bei Grün in die Kreuzung eingefahren war. Ein Taxi-Fahrgast (49) starb bei dem Unfall, der Taxi-Fahrer und drei weitere Fahrgäste wurden leicht verletzt.

Ein 22-jähriger BMW-Fahrer lieferte sich mit einem 21-jährigen Mercedes-Fahrer am 14. April 2015 in Köln ein spontanes Rennen. Als der BMW-Fahrer mit ca. 77 km/h in der Kurve gegen Bordstein fuhr und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, schleuderte er über die Gegenfahrbahn auf einen Radweg, wo er eine 19-jährige Studentin auf ihrem Fahrrad erfasste. Drei Tage später verstarb die junge Frau im Krankenhaus. Beide Fahrer waren zuvor mit etlichen Verkehrsverstößen aufgefallen. Gegen das Urteil des Landgerichts Köln hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Ein Urteil des BGH wird für den 06. Juli 2017 erwartet,

In Leverkusen missachtete am 15. April 2015 ein 20-jähriger BMW-Fahrer eine rote Ampel. Ein Fußgänger, der die Straße mit seinem Fahrrad bei Grün überqueren wollte, wurde von ihm erfasst und überlebte mit schweren Verletzungen. Der am Rennen beteiligte 24-jähriger Audi-Fahrer flüchtete, konnte jedoch am nächsten Tag von der Polizei ermittelt werden.

Ein aus der Kölner Raser-Szene am Tanzbrunnen bekannter 22-Jährger verlor in Köln am 29. Mai 2015 kurz vor 23 Uhr die Kontrolle über seinen BMW und schleuderte in den Gegenverkehr wo er gegen den Audi eines 23-Jährigen prallte. Beide Fahrer und drei Insassen wurden dabei leicht verletzt.

Erneut in Köln lieferten sich am 10. Juli 2015, einem Freitagabend, gegen 20:15 Uhr ein 26-Jähriger mit einem BMW und ein 31-jähriger mit einem Mini-Cooper ein illegales Autorennen. Dabei fuhr der 26-Jährige mit dem BMW auf einen unbeteiligten PKW auf, hob ab, verlor dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug und überschlug sich mehrmals. Dabei erfasste er einen 26-jährigen Radfahrer, der drei Tage später seinen schweren Kopfverletzungen erlag. Das Rennen lieferten sich die Fahrer dabei nicht mit eigenen Fahrzeugen. Sie hatten diese bei dem Car-Sharing-Anbieter Drive Now angemietet.

Im Dezember 2015 lieferten sich zwei Autofahrer ein Rennen in Karlsruhe. Der dabei verursachte Unfall zog sechs Verletzte nach sich, zwei davon schwer.

Im Januar 2016 starb eine 22-jährige Frau auf dem Rücksitz, zwei weitere Mitfahrer wurden schwer verletzt, als der Fahrer bei einem Rennen in Ludwigshafen gegen einen Baum fährt.

Am 1. Februar 2016 boten sich zwei junge Raser ein Rennen über den Kurfürstendamm in Berlin. Mit 139 bis 149 km/h schoss ein 24-Jähriger mit seinem Mercedes auf eine rote Ampel zu. Sein Kontrahent, ein 26-jähriger Audi-Fahrer, fuhr mit mindestens 160 bis 170 km/h in die Kreuzung ein, wo er mit einem Jeep kollidierte, der bei Grün eingefahren war. Der 69-jährige Fahrer des Geländewagens erlag noch am Unfallort seinen Verletzungen. Der Mercedes-Fahrer wurde vom Audi touchiert und verlor ebenfalls die Kontrolle über sein Fahrzeug. Beide Unfallfahrer hatten schon zahlreiche Verkehrsverstöße angesammelt und gehörten der Raser-Szene an. In einem Aufsehen erregendem Urteil wurden die beiden wegen Mordes verurteilt.

Am 19. Mai 2016 lieferten sich zwei Fahrer ein Rennen durch die Hagener Innenstadt. Bei einem Ausweichmanöver verletzte der 46-jähriger Skoda-Fahrer bei einem Frontalunfall fünf Menschen, darunter zwei Kinder. Ein 6-Jähriger schwebte lange in Lebensgefahr. Der 33-jähriger Audi-Fahrer flüchtete. Derzeit wird gegen beide vor dem Landgericht Hagen ein Prozess geführt.

Der jüngste Vorfall mit tödlichem Ausgang ereignete sich am 16. Juni 2016 in der Mönchengladbacher Innenstadt. Bei einem Autorennen mit riskanten Überholmanövern fuhr ein 28-Jähriger mit seinem schwarzen Seat mit 90 km/h auf Gegenfahrbahn – trotz Gegenverkehr. Er erfasste einen 38-jähriger Fußgänger, der über die Straße ging. Der Passant erlag seinen Verletzungen. Die Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln nun gegen den Unfallfahrer und die beiden anderen Rennteilnehmer – einen 22-jährigen VW-Golf-Fahrer und einen 25-jährigen Fahrer eines silbernen Seat – wegen Mordes.

Und noch eines machen diese Berichte deutlich: Waren illegale Rennen in den 90-er Jahren noch in abgelegenen Industriegebieten, zieht es immer mehr Raser in die Innenstadt, um ein möglichst breites Publikum für ihre Rennkünste zu haben. Dass sie dabei ihr eigenes Leben und das Unbeteiligter riskieren, blenden sie aus.

Gesetzesentwurf sieht härtere Strafen vor

Die Gefährlichkeit von Autorennen liegt darin, dass sich die Teilnehmer zu übertrumpfen versuchen; durch diesen gruppendynamischen Effekt werden nicht nur eigne Verkehrsverstöße, sondern auch solche von Konkurrenten geradezu heraufbeschworen, die sich – physisch oder psychisch – gehindert sehen, zu verlangsamen und zu einer ordnungsgemäßen Fahrweise zurückzukehren. (LG Köln vom 14.06.2016 – Az.: 117 KLs 19/15).

Der Bundesrat hat sich dieses Problems angenommen. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten haben sich in der Praxis als unzureichend erwiesen, heißt es in der Vorlage. Die Wertung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 400 Euro und das einmonatige Fahrverbot – ohne die Möglichkeit zur längerfristigen Entziehung der Fahrerlaubnis – seien dem erhebliche[n] Gefährdungspotential für höchstwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben nicht adäquat. Das soll sich ändern.

Mit dem Gesetzesentwurf soll die Veranstaltung von und die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen einen neuen Straftatbestand erfüllen. Der neue § 315d StGB soll für das Veranstalten oder Teilnehmen eine Haftstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Gelstrafe vorsehen. Werden dadurch Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann die Freiheitsstrafe auf bis zu fünf Jahre ansteigen; bei fahrlässiger Gefährdung maximal drei Jahre.

Um der besonderen Gefahr von Straßenrennen gerecht zu werden, ist eine Haftstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen, wenn dadurch ein Mensch getötet oder schwer verletzt wird oder bereits mehrere Menschen zu Schaden kommen.

Gleichzeitig soll der Veranstalter und Teilnehmer durch entsprechende Ergänzung des § 69 Abs. 2 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein, wodurch regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis folgen dürfte.

Eine spürbare Maßnahme soll die Einführung des § 315f StGB mit sich bringen, wonach die Tatfahrzeuge eingezogen werden dürfen. In wie fern dies jedoch der Entwicklung gerecht wird, dass zunehmend Miet- oder Leasingfahrzeuge genutzt werden, bleibt zu klären.

Um die abschreckende Wirkung zu erhöhen, verschärfen wir die Strafen, vertritt Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt die Auffassung des Verkehrsministeriums. Und auch die 88. Justizministerkonferenz hat beschlossen, dass ein härteres Vorgehen gegen illegale Autorennen erforderlich ist. Sie halten es daher für  erforderlich, die  Veranstaltung von illegalen Autorennen und die Teilnahme an illegalen Autorennen als Straftatbestand auszugestalten.

Änderungsanträge wollen weiter gehen

Oftmals wird hinterher bestritten an einem Rennen beteiligt, sondern einfach nur so schneller gewesen zu sein, wie im 2. Kölner Raser-Fall (LG Köln, Urteil vom 14.04.2016 – Az.: 117 KLs 19/15), bei dem eine unbeteiligte 19-jährige Radfahrerin ums Leben kam und der derzeit dem BGH vorliegt (Az.: 4 StR 415/16). Die Staatsanwaltschaft hatte aufgrund der zur Bewährung ausgesetzten Strafen Revision eingelegt. Das Urteil soll am 06.07.2017 verkündet werden.

Wer durch massiv überhöhte Geschwindigkeit und Rücksichtslose Fahrweise schwere Unfälle verursacht oder in Kauf nimmt, hat auf der Straße nichts verloren ist die Auffassung der Faktion Bündnis 90/Die Grünen. Daher fordern sie in Ihrem Antrag die Streichung die Einschränkungen in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen, womit jeder strafbar handeln würde, der im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu schnell fährt. Auch fordern sie eine Strafschärfung für sämtliche Tatbestände des § 315c StGB, wenn dadurch ein Mensch getötet oder schwer verletzt wird oder bereits mehrere Menschen zu Schaden kommen.

Der Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD will den Entwurf des Bundesrates ergänzt wissen. Danach soll neben der Strafbarkeit der Rennen auch derjenige strafbar sein, der als Kraftfahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, grob verkehrswidrig und rücksichtslos überschreitet um eine besonders hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Daneben soll auch der Versuch des Rennens und des verkehrswidrigen Fahrens mit besonders hoher Geschwindigkeit strafbar sein.

Die Stellungnahmen der Experten

Die zu dem Gesetzesentwurf angehörten Experten waren sich nur teilweise einig. Der Kölner Staatsanwalt sah in der geplanten Gesetzesänderung zusammen mit dem Vorschlag der großen Koalition die Möglichkeit eine Gesetzeslücke zu schließen, zumal mit dem Ergänzungsvorschlag auch Einzelraser erfasst würden. Dies würde der Schwierigkeit der Praxis gerecht werden, ein Rennen – das gewollte Kräftemessen mit Wettbewerbscharakter – nachzuweisen.

Dr. Ulrich Franke, Richter am Bundesgerichtshof, hatte keine Bedenken zum Bundesrats-Entwurf. Andersdagegen bei den Änderungsanträgen. Die Strafbarkeit wegen einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nach einer Ansicht zu unbestimmt. Welche eigenständige Bedeutung die beiden Tatbestandsmerkmale ‚grob verkehrswidrig‘ und ‚rücksichtslos‘ haben soll, ist nicht erkennbar.

Polizeihauptkommissar der Polizei Köln Rainer Fuchs, Leiter einer SoKo auf dem Gebiet der Raser, sah der Schließung einer Regelungslücke entgegen, insbesondere – auch unter dem Gesichtspunkt der Einzelraser – durch die Einziehung der Fahrzeuge eine Handhabe zu erhalten: Nimmt man denen das Spielzeug weg, dann hört es auf.

Auch Dr. Scarlett Jansen, Kriminologin der Universität Bonn, teilte die Auffassung von Dr. Franke. Der Gesetzesentwurf ermöglicht eine weitgehende, aber angemessene Kriminalisierung nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen. Ebenso teilte sie seine Bedenken: Insbesondere die Streichung der Einschränkung in § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d) StGB ist nicht geeignet, Raserei wirksam zu bekämpfen.

Prof. Dr. Henning Ernst Müller, Strafrechtler an er Universität Regensburg vertrat die Auffassung, dass es schwieriger sei die Strafbarkeit an dem subjektiv geprägten Begriff Rennen anzuknüpfen und schlug daher den objektiveren Begriff Rasen vor. Vorzugsweise sollte eine exaktere gesetzliche Regelung getroffen werden, ab wann die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit strafrechtlich relevant wird, etwa indem das strafbare Maß der Überschreitung relativ oder absolut (in km/h) ausgedrückt wird.

Rechtsanwältin Gül Pinar vom DAV sah die geplante Änderung kritisch. Nach ihrer Auffassung würde damit nichts grundlegend neu geregelt, was nicht ohnehin schon strafbewehrt sei. Zudem bemängelte sie die fehlende Regelung zur Nebenklage: Bei der Neuregelung sollte auch das Opfer diese Vorgänge mehr in den Fokus gestellt werden.

Prof. Dr. Frank Schuster, Strafrechtler der Universität Würzburg, begrüßte, dass Kraftfahrzeugrennen schärfer sanktioniert werden, schließlich wären beim Autorennen mehrere Fahrzeuge (mindestens zwei) beteiligt (…) und in aller Regel höhere Geschwindigkeiten als bei einer klassischen Trunkenheitsfahr erreicht.

Ist Prävention möglich?

Das große Problem der Raserei ist die Sucht nach dem Adrenalin, der Aufmerksamkeit, der Anerkennung, meint Nico Klassen, der in den 90ern selbst an illegalen Rennen teilnahm – als diese noch nachts in unbelebten Industriegebieten stattfanden. Der Tod eines Freundes bei einem solchen Rennen hat sein Leben verändert.

Dass Rasen süchtig machen kann, vertritt auch Dr. Bernhard Schlag, Professor für Verkehrspsychologie an der TU Dresden. Den Raser treibt die Lust am Risiko. Durch schnelles Fahren sucht er Anerkennung, Abenteuer und Selbstbestätigung. Im Rahmen dessen ist der Raser auf der Suche nach Neuem. Sensation Seeking als eine generalisierte Verhaltensdisposition ist gekennzeichnet als das Bedürfnis nach abwechslungsreichen, neuen und komplexen Eindrücken und der zugehörigen Bereitschaft, um solcher Eindrücke willen physische und soziale Risiken in Kauf zu nehmen. (…) Bei der Untersuchung der Frage nach dem Zusammenhang zwischen Sensation Seeking und Fahrstil berichteten Personen mit hohen Sensation-Seeking-Werten einen riskanteren Fahrstil und zeigten im Fahrsimulator höhere Beschleunigungswerte.

Rennstrecken als Methadon-Pendant?

Doch wie kann illegalen Rennen vorgebeugt werden? Hilft eine stärkere Polizeipräsenz? Bevor die Polizei ankommt, wurden sie längst gesehen. Das wird per WhatsApp-Gruppe weitergegeben und das Rennen wird abgesagt, sagt Klassen als Kenner der Szene. Was bleibt dem Ordnungshüter? Der Ordnungshüter kann nur einen Platzverweis aussprechen. Eine Strafschärfung lehnt Klassen nicht ab, jedoch gibt er zu bedenken, dass die abschreckende Wirkung für sich nicht genügt. Höhere Strafen alleine funktionieren nicht. Wie viele Leute lassen sich von 60 Euro und einem Punkt abhalten auf ihr Handy zu gucken? Denn sie meinen, sie sind unbeobachtet. Das Einzige, was in Verbindung mit höheren Strafen hilft: Man muss eine Alternative schaffen.

Nico Klassen verfolgt daher einen anderen Ansatz: Er veranstaltet legale Rennen für Geschwindigkeits-Süchtige, um sie von der Straße zu holen. Dafür wünscht er sich Unterstützung vom Staat und beruft sich dabei auf eine Lösung, die der Scheich von Dubai angewendet hat, die auch beispielsweise in Kansas City und Ontario, Kalifornien funktionierte und nach beider – Klassens und des Scheiches – Auffassung auf der ganzen Welt funktioniert: Nachdem schärfere Sanktionen wirkungslos blieben, eröffnete der Scheich eine Rennstrecke, um gegen illegale Rennen in seinem Emirat vorzugehen. Das hat die Szene geteilt. Die Strecke wird nicht von allen genutzt, berichtet Klassen. Aber: Auf so einem Gelände bekommt man die Aufmerksamkeit der Zuschauer, Anerkennung, wenn man gute Zeiten gefahren ist und es besteht eine Vergleichbarkeit. Und der illegale Teil? Ein ganz wesentlicher Bestandteil ihrer Sucht fehlt und zwar ist das die Sucht der Anerkennung. Dieser Teil erhält jetzt keine Anerkennung von denen, die das jetzt negativ sehen. Legale Autorennen als Methadonprogramm für Adrenalin-Süchtige.

Autovermieter in der Plicht?

Der für einen 26-jährigen Radfahrer tödliche Raser-Unfall im Juli 2015 in Köln geschah mit Mietfahrzeugen. Der eigene Wagen wird lieber gehegt und gepflegt meint Martin Lotz von der Polizei Köln.

Ob eine Anhebung des Einstiegsalters von derzeit 21 Jahren anzuheben zur Lösung des Problems beiträgt, wäre in Betracht zu ziehen. Das müsste aber wohlüberlegt sein und sollte auch alle Carsharing-Anbieter betreffen, betonte eine Sprecherin von Drive Now. Ähnliches wäre in der Konsequent auch beim Fahrzeugleasing zu überdenken. Schließlich hatte der wegen Mordes verurteilte Mercedes-Fahrer hatte sein Fahrzeug für 651,54 Euro monatlicher Leasingrate inklusive Versicherung geleast.

 

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