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Problemfall Engstelle – Mithaftung beim Überholen

Die wachsende Zahl zugelassener Fahrzeuge führt dazu, dass neben ausgewiesenen Parkflächen auch immer mehr Straßen - oftmals zulässiger Weise - als Parkraum genutzt werden.
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21.07.2017
ca. 2 Minuten
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Befinden sich parkende Fahrzeuge auf der eigenen Seite, müssen entgegenkommende Fahrzeuge vorbei gelassen werden (§ 6 StVO). manchmal kann das eng werden. Doch nicht nur aus dem Gegenverkehr droht Ungemach, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Neuss vom 29.03.2017 (Az. 79 C 653/16) zeigt.

Achtung bei Hindernissen auf der eigenen Seite!

Im September 2015 befuhr die später geschädigte Autofahrerin mit Ihrem Fahrzeug eine Straße, die durch auf beiden Seiten parkende Fahrzeuge beengt war. Aufgrund eines entgegenkommenden Fahrzeuges hielt sie auf ihrer Seite hinter einem Hindernis, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Das entgegenkommende Fahrzeug bog jedoch vorzeitig rechts ab, so dass die Autofahrerin an dem Hindernis vorbeifahren wollte.

Etwa zur gleichen Zeit zog auch der Fahrer eines anderen Fahrzeugs (S) nach links, der vor der Autofahrerin und hinter einem geparkten PKW stand, um genau denselben Gegenverkehr an der Engstelle vorbei zu lassen. Es kam, wie es kommen musste und die beiden Fahrzeuge kollidierten.

Die Geschädigte wollte den Schaden an ihrem Wagen von dem Fahrer und seinem Versicherer vollständig ersetzt wissen. Weil es dazu nicht kam, zog sie vor Gericht.

Ein Mitverschulden lag nahe!

Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wer wem wie haftet. Letzten Endes gab es der Geschädigten nach einer genauen Abwägung zum größeren Teil Recht – aber nicht vollständig. Sie blieb auf einem Drittel ihres Schadens sitzen.

Der andere Fahrer hatte darauf bestanden, er habe nach hinten geschaut, bevor er hinter dem parkenden Wagen nach links zog. Das hielt das Gericht für wenig wahrscheinlich, weil er dann die Geschädigte rechtzeitig gesehen und somit den Unfall verhindert hätte. Damit stand für das Gericht fest, dass er mit seinem Fehlverhalten (dem fehlenden Blick auf den nachfolgenden Verkehr) wesentlich zu dem Unfall beigetragen hatte.

Aber: Auch die Geschädigte war nicht ganz schuldlos. Sie hatte zwar behauptet, dass der KW-Fahrer geparkt hatte. Dagegen sprach zum einen, dass der Wagen nachweislich versetzt stand, so dass ein Parken denklogisch ausgeschlossen werden konnte, zum andere befand sich sein Wagen vor einem abgesenkten Bordstein, womit er eine Ausfahrt blockiert hätte.

Folglich hat die Geschädigte ein anderes Fahrzeug regelwidrig überholt. Sie hätte eine Gefährdung für das im fließenden Verkehr befindliche Fahrzeug des Unfallgegners ausschließen müssen. Sie hat jedoch auf sein Fahrzeug nicht geachtet, so dass auch ihr Verhalte zum Unfall beigetragen hat.

Nach einer Abwägung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Geschädigte nur zwei Drittel des Schadens ersetzt verlangen konnte. Den restlichen Schaden musste sie selbst tragen.

Praxistipp

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige gegenseitige Vorsicht und Rücksichtnahme. Wer dagegen verstößt, muss die Kosten eines etwaigen Schadens tragen. Doch nicht jede Situation ist eindeutig. Im Zweifelsfall hilft ein versierter Anwalt. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen zur Seite, damit Ihre berechtigten Ansprüche sichergestellt werden.

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