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Fahrerflucht oder Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Ein Massendelikt mit Tücken für den Unfallverursacher

Bei der Verkehrsunfallflucht handelt es sich um ein Massendelikt. Die Verfahrenszahlen sind stetig steigend und haben zuletzt jährlich zu mehr als 500.000 Ermittlungsverfahren in Deutschland geführt. Als Straftatbestand handelt es sich gerade nicht um ein Kavaliersdelikt.
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16.02.2018
ca. 5 Minuten
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Die Folgen einer Verurteilung wiegen regelmäßig schwer, denn im Falle der Verurteilung droht schnell neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gleichzeitig der Führerscheinentzug. Die weitreichenden, häufig sogar existenzbedrohenden Folgen, liegen dabei auf der Hand.

Kurioser Fall mit doppelter Verkehrsunfallflucht

Ein besonders kurioser Fall der Unfallflucht, bei dem beide Unfallbeteiligten von der Unfallstelle geflüchtet sind, ist kürzlich von der Dortmunder Polizei gemeldet worden. Der Unfall ereignete sich auf der B 236 in Fahrtrichtung Schwerte. Im Tunnel Wambel wechselte ein weißer Kleinwagen auf den Verzögerungsstreifen zur B1. Kurz darauf wechselte er wieder zurück auf die rechte Fahrspur und kollidierte dort mit einem grünen PKW. Nach der Kollision setzten beide Fahrzeugführer ihre Fahrt fort – ohne an der Unfallstelle anzuhalten.

Ein Zeuge verfolgte den Fahrer des grünen PKW und verständigte über Notruf die Polizei. Die aufgrund des Zeugen alarmierten Beamten fanden zunächst das fahrerlose Fahrzeug au. Kurze Zeit später kehrte auch der verantwortliche Fahrer zurück und es stellte sich heraus, warum er es vorgezogen hatte weiterzufahren, obwohl das Fahrzeug anlässlich des Unfallereignisses durch den Spurwechsel beschädigt worden war. Der verantwortliche Fahrer hatte am gleichen Morgen Drogen konsumiert, er besaß keine Fahrerlaubnis und das Fahrzeug keine gültige Zulassung. Zudem waren die verwendeten Fahrzeugkennzeichen gestohlen.

Der zweite Unfallbeteiligte verständigte kurz nach dem Unfallgeschehen von sich aus die Polizei und teilte mit, er sei weitergefahren, weil seine Beifahrerin dringend auf die Toilette musste. Nach aktueller Rechtslage haben beide Unfallbeteiligten den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht verwirklicht.

Die aktuelle Rechtslage

Die Strafnorm des § 142 StGB normiert für Unfallbeteiligte verschiedene Verhaltenspflichten, die sehr weitreichend sind und in der Praxis von den Betroffenen häufig verkannt werden. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Unfallbeteiligten Feststellungen zu ermöglichen, die zur Klärung zivilrechtlicher Ansprüche notwendig sind. Dabei kann es um die Durchsetzung berechtigter oder die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche gehen.

Feststellungen zu ermöglichen ist Pflicht

Um dieses Ziel zu erreichen, legt der Gesetzgeber den am Unfall beteiligten Personen primär die Pflicht auf, am Unfallort zu verbleiben und gegenüber den jeweils anderen an der Unfallstelle befindlichen Unfallbeteiligten Feststellungen zur Person, dem beteiligten Fahrzeug und der Art der Beteiligung zu ermöglichen.

Dabei muss ein Unfallbeteiligter vor Ort ganz allgemein zu erkennen geben, dass er am Unfall beteiligt ist und daher möglicherweise als Verursacher des Unfallereignisses in Betracht kommt. Eine Verpflichtung konkrete und detaillierte Angaben zum Schadenshergang zu machen, besteht hingegen genauso wenig wie eine Verpflichtung sich zu einem etwaigen eigenen Verschulden zu äußern.

Um nachteilige versicherungsrechtliche Folgen zu vermeiden, sollte an der Unfallstelle konsequent davon abgesehen werden, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Wer direkt an der Unfallstelle gegenüber seinem Unfallgegner ein Schuldanerkenntnis abgibt, begeht gegenüber seiner eigenen Haftpflichtversicherung eine Obliegenheitsverletzung.

Die vorstehend beschriebene Feststellungsduldungspflicht besteht immer dann, wenn sich an der Unfallstelle feststellungsbereite Unfallbeteiligte befinden. Diese müssen die Möglichkeit haben, die notwendigen Angaben zu den Personalien und den betroffenen Kraftfahrzeugen aufzunehmen. Darunter fällt durchaus auch eine Dokumentation des Zustands der Fahrzeuge, z.B. bei Streit um den Schadensumfang im Hinblick auf etwaig vorhandene Altschäden.

Wird zur Unfallaufnahme die Polizei herbeigerufen, dann sollte unbedingt bis zum Eintreffen der Polizeibeamten gewartet werden. Erst, wenn diese signalisieren, dass alles ordnungsgemäß aufgenommen worden ist, sollte der Unfallort verlassen werden, um sich nicht der Gefahr einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszusetzen.

Niemand vor Ort? Wartepflicht

Wenn nach einem Unfallereignis keine anderen Unfallbeteiligten vor Ort sind, z.B. bei einer Schadensverursachung an einem parkenden Auto, dann besteht anstelle der Feststellungsduldungspflicht ausnahmslos eine Wartepflicht. Der Unfallverursacher muss unbedingt an der Unfallstelle verbleiben, um den Geschädigten ggf. zu einem späteren Zeitpunkt Feststellungen an der Unfallstelle zu ermöglichen.

Diese Wartepflicht besteht auch dann, wenn der Schaden nicht durch ein Kraftfahrzeug, sondern z.B. durch einen Einkaufswagen verursacht wird. Wer sich also nach einem Unfallereignis ohne Wartezeit von der Unfallstelle entfernt, macht sich grundsätzlich immer strafbar. Das gilt z.B. auch dann, wenn der Unfallverursacher auf direktem Weg zur Polizei fährt, um den Schaden zu melden.

Wie lange der Unfallverursacher an der Unfallstelle auf das Eintreffen feststellungsberechtigter Geschädigter warten muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebliche Kriterien sind z.B. der Unfallort an sich, die Unfallzeit, die Höhe des eingetretenen Schadens und die Wahrscheinlichkeit, dass ein feststellungsberechtigter Geschädigter an der Unfallstelle eintreffen wird. Wer also mitten in der Nacht in einem entlegenen Dorf eine Laterne mit seinem Fahrzeug beschädigt, wird tendenziell eine deutlich kürzere Wartezeit haben, um seine Wartepflicht zu erfüllen, als ein Unfallverursacher, der zur Mittagsstunde in der Innenstadt einer Großstadt beim Ein- oder Ausparken ein anders Fahrzeug schädigt. Die absolute Untergrenze für die notwendige Wartezeit dürfte 15 Minuten betragen. Am Tag dürfte diese durchgängig mindestens 30 Minuten oder gar mehr betragen.

Nach Ablauf der Wartezeit?

Ist die im Einzelfall angemessene Wartezeit abgelaufen, ohne dass ein Geschädigter an der Unfallstelle eingetroffen ist, dann darf der Unfallverursacher die Unfallstelle verlassen. Jedoch hat er in diesem Fall die Verpflichtung die Feststellungen unverzüglich zu ermöglichen. Dazu muss er den Geschädigten oder eine Polizeidienststelle informieren.

Reformbedarf wegen schwerer Verständlichkeit der gesetzlichen Regelung

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht schwer überschaubar und sorgt bei den betroffenen Unfallverursachern regelmäßig für nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit. Aufgrund seiner Undurchsichtigkeit steht der Straftatbestand seit seiner Einführung in der Kritik.

Es verwundert daher nicht, dass der zuständige III. Arbeitskreis des 56. Verkehrsgerichtstags anlässlich seiner Tagung Ende Januar bei seinen Beratungen Reformbedarf festgestellt und diesen in entsprechenden Empfehlungen formuliert hat. Die Empfehlungen des III. Arbeitskreises und auch der anderen Arbeitskreise können in unserem Beitrag vom 26.01.2018 nachgelesen werden.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Nach einem Unfallereignis sollte – soweit notwendig – zunächst die Unfallstelle ordnungsgemäß mit Warndreieck etc. abgesichert werden. Sodann empfiehlt es sich aus zivilrechtlicher und strafrechtlicher Sicht über Handy von der Unfallstelle aus die Polizei zu informieren. Anschließend sollte auf das Eintreffen der Polizeibeamten gewartet werden, ohne die Unfallstelle zwischenzeitlich zu verlassen.

Ist kein Handy an der Unfallstelle verfügbar, dann sollte ausreichend lange auf das Eintreffen der Geschädigten gewartet werden. Je nach Einzelfall dürfte mindestens eine Wartezeit von 30 bis 60 Minuten bestehen. Eine verbindliche Aussage zu der im Einzelfall angemessenen Wartezeit ist an dieser Stelle aber nicht möglich. Entfernt sich der Unfallverursacher nach Ablauf der Wartepflicht von der Unfallstelle, sollte er so schnell wie möglich Kontakt zu einer Polizeidienststelle aufnehmen, um seiner bestehenden unverzüglichen nachträglichen Meldepflicht nachzukommen.

Insbesondere dann, wenn der potentielle Unfallverursacher selbst gar nichts von der Schadensverursachung bemerkt hat, sollte er direkt nach Erhalt eines ersten polizeilichen Anschreibens wegen des Tatverdachts der Verkehrsunfallflucht anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es ist in keinem Fall zu empfehlen, sich ohne vorherige anwaltliche Beratung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens selbstständig zu einem erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Unbedachte Äußerungen werden können erfolgsversprechende Verteidigungsansätze schnell endgültig zunichte machen.

Denn unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei kleineren Parkremplern außerhalb des fließenden Verkehrs, kann das Gericht die Strafe nicht nur mildern oder sogar ganz davon absehen.

Nehmen Sie im Zweifel sofort Kontakt zu uns auf. Wir regeln das für Sie!

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