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Versicherer müssen Rückstufungsschäden erstatten!

Dass Versicherer beständig versuchen ihre Schadenaufwendungen zu reduzieren, ist bekannt. Ebenfalls ist bekannt, dass sie dabei gerne ausloten, wie weit sie gehen können. Erfreulicherweise zeigt die Rechtsprechung diesen Bestrebungen aber auch immer wieder ihre Grenzen auf, selbst wenn es dazu mitunter erforderlich ist, durch mehrere Instanzen zu gehen. Was war passiert? Die Geschädigte erlitt einen […]
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20.02.2018
ca. 2 Minuten
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Dass Versicherer beständig versuchen ihre Schadenaufwendungen zu reduzieren, ist bekannt. Ebenfalls ist bekannt, dass sie dabei gerne ausloten, wie weit sie gehen können. Erfreulicherweise zeigt die Rechtsprechung diesen Bestrebungen aber auch immer wieder ihre Grenzen auf, selbst wenn es dazu mitunter erforderlich ist, durch mehrere Instanzen zu gehen.

Was war passiert?

Die Geschädigte erlitt einen Verkehrsunfall mit einem Kunden des beklagten Versicherers. Ihr Mitverschulden betrug 25%. Um nicht darauf sitzen zu bleiben, machte sie diesen bei ihrer Vollkaskoversicherung geltend. Für den damit verbundenen Rückstufungsschaden machte sie quotenmäßig Ersatz gegenüber dem gegnerischen Versicherer geltend. Da dieser die Bezahlung verweigerte, erhob die Geschädigt daraufhin Klage beim Amtsgericht, wo sie unterlag.

Anwaltlich vertreten ging sie in die Berufung. Allerdings war sie auch hier noch nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht lehnte die Eintrittspflicht des Versicherers sowohl für den entstandenen, als auch noch zukünftig entstehenden Rückstufungsschaden ab, mit der Begründung, die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung für den Eigenschaden könne – bei einem anteilig mitverschuldeten Unfall – nicht der Haftung des Unfallgegners zugerechnet werden.

Der BGH zählt den Rückstufungsschaden zu den erstattungspflichtigen Positionen

Schließlich sollte die Revision zum BGH zum Erfolg führen. Der BGH behielt seine bisherige ständige Rechtsprechung bei (BGH vom 18.01.1966, Az. VI ZR 147/64; vom 25.04.2006, Az. VI ZR 36/05; vom 26.09.2006, Az. VI ZR 247/05; vom 14.06.1976, Az. III ZR 35/74) und kam zu dem Ergebnis, die Rückstufung bei der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung sei Folge des unfallbedingten Fahrzeugschadens.

Dass ein Schädiger auch dann anteilig für den durch die Rückstufung entstehenden Schaden haftet, der aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung durch den Geschädigten resultiert, um auch für den selbstverschuldeten Schaden Ersatz zu erlangen, hat der BGH bereits mit Urteilen vom 25.04.2006 (Az. VI ZR 36/05) und vom 26.09.2006 (Az. VI ZR 247/05) bestätigt.

Aus Sicht des BGH sind Mitursächlichkeit und Alleinursächlichkeit gleich zu behandeln (BGH vom 26.09.2006, Az. VI ZR 247/05; vom 25.04.2006, Az. VI ZR 36/05; vom 19.04.2005, Az. VI ZR 175/04; vom 20.11.2001, Az. VI ZR 77/00; vom 27.06.2000, Az. VI ZR 201/99; vom 26.01.1999, Az. VI ZR 374/97) und der Schädiger muss den Geschädigten schadensrechtlich so hinnehmen […], wie er ihn trifft. Schadenrechtlich ist der Rückstufungsschaden daher so zu behandeln, wie jeder andere Schaden auch.

Dass der Geschädigte sich erst an seinen Kaskoversicherer gewandt hatte, nachdem der gegnerische Versicherer den Schaden anteilig nach Quote ausgeglichen hatte, ist für den BGH ohne Bedeutung.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Die Entscheidung des BGH zeigt vor allen Dingen, dass es Sinn macht, sich zu wehren, wenn der gegnerische Versicherer sich weigert den auf den Unfall zurückzuführenden Schaden seiner Eintrittspflicht entsprechend zu ersetzen. Geschädigte sollten weder darauf vertrauen, dass der gegnerische Versicherer die ihm obliegende Schadenersatzleistung auch vollständig erbringt, noch sich von einer Weigerung einschüchtern lassen. Keinesfalls sollten sie sich auf das sogenannte Schadenmanagement einlassen, sondern gleich einen Anwalt beauftragen, um dem Versicherer von Anfang an auf Augenhöhe gegenüber zu treten.

Die spezialisierten Anwälte der ETL-Kanzlei Voigt kämpfen dafür, dass Sie den Ihnen zustehen Schadenersatz auch vollumfänglich erhalten; erforderlichenfalls auch über mehrere Instanzen!

 

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