Was war passiert?
Der deutsche Kläger hatte seine Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt verloren. Nachdem im Inland alle Versuche eine neue Fahrerlaubnis zu erlangen gescheitert waren, verschaffte er sich in Tschechien einen Scheinwohnsitz und erwarb dort eine neue Fahrerlaubnis. Als dies bei der zuständigen Führerscheinstelle bekannt wurde untersagte sie ihm, in der BRD von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
Daraufhin verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Österreich, wo er den tschechischen Führerschein gegen eine österreichischen umtauschte. Mit diesem fuhr er wieder in der BRD. Nachdem die Führerscheinstelle davon erfahren hatte, untersagte sie ihm die Nutzung dieses Führscheins innerhalb Deutschlands. Die gegen dieses Verbot gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Kläger legte daher – erfolglos – Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung des BVerwG ist ein Führerschein, der in einem EU-Mitgliedsstaat erworben wird, obwohl der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs dort keinen ordentlichen Wohnsitz hat, mangelhaft. Der Mangel wird auch nicht geheilt, wenn dieser Führerschein später in einem anderen Mitgliedsstaat umgetauscht wird. Dabei ist unbeachtlich, dass der Führerscheininhaber im dem Land, welches den Führerschein umtauscht, einen ordentlichen Wohnsitz hat. Ansonsten könnte ein mangelhaft erworbener Führerschein über die Verlängerung
eines Umtausches in einem anderen Mitgliedsstaat doch noch verbindlich für das Bundesgebiet werden. Einem solchen Ergebnis erteilt das BVerwG eine klare Absage.
Kanzlei Voigt Praxistipp
In Anbetracht des vorgenannten Urteils ist von einem Führerscheintourismus
dringend abzuraten. Fahrerlaubnisse, die in einem EU-Mitgliedsstaat mit einem Scheinwohnsitz erworben werden, haben auf dem Bundesgebiet keinen Bestand. Wer im Inland trotzdem damit fährt, ist ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs und läuft sogar Gefahr sich strafbar zu machen.
Liegt erst eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat
vor rückt eine Wiedereiteilung der Fahrerlaubnis nach deutschen Bestimmungen in weite Ferne und der als Abkürzung
gedachte Führerscheintourismus entpuppt als Irrweg. Wer nach Führerscheinverlust bei der Wiedererteilung unnötige Umwege vermeiden nehmen will, sollte sich bei Zweifelsfragen gleich an das Team der ETL Kanzlei Voigt wenden. Noch besser ist es allerdings den Führerschein erst gar nicht zu verlieren. Die Anwälte der Kanzlei Voigt stehen Ihnen auch hier helfend zu Seite!