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Sonderregeln bei der Anmietung von Spezialfahrzeugen!

Versicherer versuchen nach einem Verkehrsunfall die Kosten der Schadensregulierung möglichst gering zu halten. Das gilt vor allem für Mietwagenkosten.
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23.08.2018
ca. 2 Minuten
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Bei der Anmietung von speziellen Fahrzeugen gelten spezielle Regeln!

Wenn nicht die Erforderlichkeit angezweifelt wird, so wird dem Geschädigten ein (vermeintlich) günstigerer Tarif entgegengehalten. Dass dieser nicht in jedem Fall Anwendung findet, zeigt einmal mehr das Urteil des Amtsgerichts (AG) Weilburg vom 12.04.2018, Az. 5 C 339/17.

Was war passiert?

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls war Halter eines PickUps mit Allradantrieb sowie einer Anhängerkupplung. Weil er den Wagen durch den Unfall nicht mehr nutzen konnte, wollte er genau ein solches Modell für die Ausfallzeit anmieten. Ein solches war jedoch im Umkreis von 20 Kilometern bei keinem der “großen” Autovermieter vorhanden, so dass er auf einen anderen Anbieter ausweichen musste.

Der Versicherer des Unfallgegners wollte jedoch nicht die tatsächlich angefallenen höheren Kosten erstatten und rechnete nach der Fraunhofer-Tabelle ab. Der Geschädigte wollte nicht auf den Mehrkosten sitzen bleiben und zog vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das AG Weilburg gab dem Geschädigten Recht. In seinem Urteil führt es dazu aus: “Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen.” 

Weil der Geschädigte nachweisen konnte, dass keiner der nahegelegenen Anbieter ein mit seinem Wagen vergleichbares Fahrzeug im regulären Flottenbestand hatte, wies das Gericht den Versuch des Versicherers nach einer Tabelle abzurechnen, entschieden zurück. “Denn die angebotenen Fahrzeuge weisen im Vergleich zum Unfallfahrzeug erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Bauart und der Antriebsart auf, stellen damit keinen gleichwertigen Wagentyp dar“.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Versicherer versuchen die Ansprüche eines Geschädigten zu kürzen, wo sich etwas kürzen lässt – oftmals unter Missachtung der Rechtsprechung der Gerichte. Vor allem Mietwagenkosten sind für einen Laien ein Buch mit sieben Siegeln. Daher werden von Versicherern gerne Verweise auf die Fraunhofer-Tabelle herangezogen, um den unkundigen Geschädigten zu verunsichern.

Dieses Urteil zeigt jedoch, dass vor allem Spezialfahrzeuge aus dem Rahmen fallen. Wenn Sie ein besonderes Fahrzeug wie beispielsweise einen Fahrschulwagen oder ein rollstuhlgerechtes Fahrzeug Ihr Eigen nennen, lohnt sich im Rahmen der Unfallregulierung das frühzeitige Hinzuziehen eines versierten Rechtsanwaltes.

Sie wollen nicht auf Ihnen zustehende Ansprüche verzichten? Dann sprechen Sie mit uns!

Voigt regelt!

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