Sinkende Temperaturen und die Faustregel, dass von Oktober bis Ostern mit Winterreifen zu fahren ist, lassen jedes Jahr viele Autofahrer die Reifen oder Räder auf ihren Fahrzeugen wechseln. Da aber eine starre Winterreifenpflicht fehlt und die Bereifung lediglich situativ der Witterung angemessen
sein muss, lautet die Frage: Was ist der Witterung angemessen?
§ 2 Abs. 3a StVO ist für den Laien nur wenig hilfreich. Der Gesetzestext stellt zwar klar, dass Fahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden, (
dürfen) die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Was dies im Detail bedeutet, ist der Norm jedoch nicht zu entnehmen.
§ 36 Abs. 4 StVZO ist da hilfreicher. Danach sind Reifen für winterliche Wetterverhältnisse geeignet, wenn durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden
, und wenn die Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke)
gekennzeichnet sind.
M+S Reifen ohne dieses Symbol müssen deshalb aber nicht entsorgt werden, sondern dürfen noch bis zum 30.09.2024 aufgebraucht werden.
Die Benutzung von Sommerreifen kann im Winter ebenso unangemessen sein, wie die Verwendung von Winterreifen im Sommer. Entscheidend ist der Einzelfall. Je nachdem, wie sich dieser darstellt, können Sommerreifen aber ebenso geeignet sein, wie Winter oder M+S Reifen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Straße trocken ist und die Temperaturen deutlich oberhalb des Gefrierpunkts liegen. Unabhängig davon sollten Reifen aber nur innerhalb des Temperaturbereichs verwendet werden, auf den die Gummimischung abgestimmt ist. Aus diesem Grund sollten Winterreifen auch nicht im Sommer “aufgefahren” werden, da die niedrige Temperaturen abgestimmte Gummimischung bei höheren Temperaturen das Bremsverhalten verschlechtert.
Wer bei vereisten Straßen oder geschlossener Schneedecke mit Sommerreifen unterwegs ist, darf sich nicht wundern, dass wenn er liegen bleibt und dadurch Behinderungen im Straßenverkehr verursacht, ein Bußgeld kassiert. Sollte es zu einem Unfall kommen, wird der gegnerische Versicherer in der Regel grobe Fahrlässigkeit und Mitverschulden einwenden. Auch eine Anspruchskürzung durch den eigenen Kaskoversicherer ist – abhängig von den jeweiligen Bedingungen – nicht auszuschließen. Wenn allerdings nachgewiesen werden kann, dass z.B. auch Autos mit Winterreifen an der Unglücksstelle von der Straße abgekommen sind, dann war die Sommerbereifung nicht ursächlich für den Unfall und der Kaskoversicherer muss leisten. Das leuchtet ein. Schließlich kann der Kaskoversicherer die Leistung nur verweigern, wenn den Geschädigten grobe Fahrlässigkeit und ein gesteigertes Verschulden treffen.
Der Bundesgerichtshof bejaht grobe Fahrlässigkeit, wenn “die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2007, Az. XII ZR 197/05). Umgangssprachlich bedeutet dies, dass der Geschädigte sich schon “ziemlich unvernünftig” verhalten haben muss. Darüber hinaus ist aber auch ein erheblich gesteigertes, subjektives Verschulden erforderlich. Davon ist auszugehen, wenn der Geschädigte mit dem Eintritt des Schadens rechnen musste. Der Ärger mit dem Versicherer ist in jedem Fall vorprogrammiert.
Grundsätzlich ist gegen den Kauf und die die Verwendung gebrauchter Reifen nichts einzuwenden. Allerdings sollten diese nicht blind
über das Internet, sondern besser beim Fachhändler gekauft werden. Schließlich kann – besonders bei auffällig günstigen Angeboten im Internet – nicht ausgeschlossen werden, dass mit den Reifen etwas nicht in Ordnung ist. So können z.B. Schäden vorhanden sein, die der Laie nicht erkennt. Der seriöse Fachhandel wird derartige Reifen nicht verkaufen. Schließlich kann er – im Gegensatz zum Privatverkäufer – die Gewährleistung beim Verkauf an Privatpersonen nicht ausschließen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Reifen auf Felgen montiert sind und lediglich das äußere Erscheinungsbild, nicht aber der innere Zustand erkennbar ist. Generell sollten Gebrauchtreifen nicht älter als drei Jahre sein und eine Profiltiefe von deutlich über 4 mm aufweisen.
Die obigen Ausführungen geben einen kurzen Eindruck über die Komplexität des Themas Winterreifen
. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bereifung den den jeweiligen Wetterverhältnissen angepasst sein muss und Gebrauchtreifen in jedem Fall geprüft sein oder aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen sollten.
Im Schadenfall sollte man sich weder auf Diskussion mit dem Versicherer ein- noch auf´s Glatteis führen lassen. Nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch geltend machen und verteidigen! Die Anwälte der ETL-Kanzlei Voigt setzen sich dafür ein, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben und die Ihnen zustehende Entschädigung auch erhalten! Sprechen Sie mit uns! Voigt regelt!