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Wild geworden?

Statistisch gesehen ereignet sich hierzulande alle zweieinhalb Minuten ein Verkehrsunfall mit einem Wildtier. Die Schäden reichen vom einfachen Kratzer am Fahrzeug, bis hin zum Totalschaden. Mitunter entstehen auch Personenschäden, die hier aber nicht behandelt werden. Welche Versicherung zahlen muss und unter welchen Voraussetzungen, erfahren Sie in unserem Beitrag.
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09.10.2018
ca. 3 Minuten
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Statistisch gesehen ereignet sich hierzulande alle zweieinhalb Minuten ein Verkehrsunfall mit einem Wildtier. Die Schäden reichen vom einfachen Kratzer am Fahrzeug, bis hin zum Totalschaden. Mitunter entstehen auch Personenschäden, die hier aber nicht behandelt werden. 

Hauptgefahr bei Dämmerung und Dunkelheit

Wildtiere sind bei Dämmerlicht und Dunkelheit gerne am Rand von Wäldern, Wiesen oder Feldern aktiv. Wer mit seinem Auto dort vorbeifährt, sollte daher besonders vorausschauend und mit angepasster Geschwindigkeit fahren, um im Ernstfall kurzfristig anhalten zu können. Besondere Vorsicht ist dort geboten, wo Verkehrszeichen vor Wildwechseln warnen.

Sekunden entscheiden


Rennt plötzlich und unvorhergesehen ein Tier auf die Straße, ist – wenn es der rückwärtige Verkehr zulässt – unverzüglich und kontrolliert abzubremsen, um die drohende Kollision zu verhindern. Gleichzeitig empfiehlt es sich zu hupen, um das Tier zu vertreiben. Sollte das Tier in den Lichtkegel des Fernlichts geraten, blenden Sie umgehend ab, damit es nicht die Orientierung verliert und flüchten kann. Zudem kommt ein Tier selten allein. Da mit weiteren auf die Straße drängenden Tieren zu rechnen ist, empfiehlt es sich, die Fahrt nur langsam und mit stetiger Bremsbereitschaft fortzusetzen.
Ist es nicht mehr möglich vor dem Tier anzuhalten, ist – gerade bei Kleintieren – eine Kollision einem risikoreichen Ausweichmanöver vorzuziehen. Fahren Sie in einer solchen Situation möglichst geradeaus und halten Sie das Lenkrad gut fest.

Was ist nach einem Unfall zu beachten?

Nach einem Unfall ist die Unfallstelle durch Einschalten der Warnblinkanlage und Warndreieck abzusichern. Sodann sollten Polizei und ggf. Rettungskräfte verständigt werden. Auch Förster oder Jagdpächter sind zu verständigen, da sie für die Bergung des Tieres zuständig sind. Keinesfalls darf das Tier einfach so mitgenommen werden. Das wäre strafbare Jagdwilderei.
Befinden sich das Tier oder zumindest Spuren desselben vor Ort bzw. am Fahrzeug, sollten diese fotografiert oder gefilmt werden. Auch Kontaktdaten von Zeugen gilt es zu sichern. Lassen Sie sich vom Förster oder Jagdpächter eine Wildunfallbescheinigung ausstellen und melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrem Versicherer. Vor Besichtigung des Kaskoschadens durch den Versicherer sollten Sie am Fahrzeug vorhandene Unfallspuren keinesfalls beseitigen. Wer für die Bergungskosten von Wildtieren aufkommen muss können Sie unserem Artikel “Wer bezahlt die Bergung von Unfallwild?” entnehmen.

Welche Versicherung ersetzt die Unfallschäden?

Unfallrisiken decken die Voll- oder Teilkaskoversicherung ab. Wer eine Vollkaskoversicherung hat ist auf der sicheren Seite. Diese ist losgelöst vom genauen Schadenshergang für alle Wildunfälle eintrittspflichtig, solange der Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Schwieriger ist die Sachlage, wenn nur eine Teilkasko-Versicherung für den verunfallten PKW existiert.

Einstandspflicht der Teilkasko?

Gemäß den allgemeinen Musterbedingungen des GDV (AKB 2015) sind Wildunfälle versichert, wenn ein fahrender PKW mit Haarwild zusammenstößt. Was als Haarwild anzusehen ist regelt § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG. Dies sind z.B. Rehwild, Fuchs, Dachs, Luchs oder Wildkaninchen. Selbst Seehunde fallen darunter.

Keine Leistung bei Wölfen und Federwild?

Wölfe gehören zwar ebenfalls zum Haarwild. Anders als Seehunde, zählt sie das BJagdG aber nicht zu den jagdbaren Tieren. Die Folge ist, dass Unfälle mit Wölfen daher nicht als Wildschaden im klassischen Sinne zählen. Dies gilt auch für Unfälle mit Federwild. Dazu zählen z.B. Fasan, Rebhuhn, Wildenten, Graureiher oder Möwen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn ein Vogel im Flug gegen die Windschutzscheibe des Fahrzeugs prallt und diese beschädigt. In diesem Fall liegt ein Glasbruchschaden vor, den die Teilkaskoversicherung deckt.

Weitere Ausnahmen von der Leistungspflicht

Standardmäßig nicht versichert sind regelmäßig auch Unfälle mit landwirtschaftlichen Nutztieren, wie z.B. Kühen oder Schafen. Gleiches gilt für Unfälle mit Haustieren, wie z.B. Hunden oder Katzen. Einstandspflichtig im Schadensfall sind grundsätzlich die Tierhalter. Für geltende Besonderheiten bei der Tierhalterhaftung von Nutztieren verweisen wir auf unseren Artikel Bullerei an der Anschlussstelle vom 01.08.2018.

Erweiterungen des Versicherungsumfangs möglich

Versicherer sind bei der Gestaltung ihrer Bedingungen weitgehend frei. Die Bedingungen und Leistungsumfänge unterscheiden sich daher nicht nur zwischen den Versicherern, sondern auch zwischen den einzelnen Produkten eines Versicherers. Wo z.B. ein Produkt Classic nur den einfachen Wildschaden erfasst, ist unter Premium auch der Tierschaden abgedeckt. Je nach Bedingungswerk sind dann beispielsweise auch Unfälle mit Nutz- und Haustieren oder sogar mit allen Arten von Wirbeltieren mitversichert.

Praxistipp:

Wer eine Kaskoversicherung abschließt, sollte nicht nur auf die Prämie, sondern auch auf den  Leistungsumfang im Schadenfall achten. Da die Versicherungsbedingungen häufig sehr komplex sind sollte im Zweifelsfall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Schließlich gehen die Auffassungen hinsichtlich des Deckungsumfangs mitunter auseinander und manchmal beißt sich sogar ein Versicherer die Zähne an seinen eigenen Bedingungen aus.


Bei allen Problemstellungen rund um die Schadensregulierung hilft Ihnen das Anwaltsteam der ETL-Kanzlei Voigt gerne weiter. Voigt regelt!
 


 
Bildnachweis: Lubos Houska/Pixabay

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