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Bußgeld für Navi-Fernbedienung?

Wer über ein Navigationsgerät verfügt, hat dieses sicherlich in der Vergangenheit auch schon einmal während der Fahrt bedient. Seit Einführung des § 23 Abs. 1a StVO ist dies nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Doch was, wenn eine Navi-Fernbedienung dazu verwendet wird? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Beschluss vom 05.02.2020 […]
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02.03.2020
ca. 2 Minuten
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Wer über ein Navigationsgerät verfügt, hat dieses sicherlich in der Vergangenheit auch schon einmal während der Fahrt bedient. Seit Einführung des § 23 Abs. 1a StVO ist dies nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Doch was, wenn eine Navi-Fernbedienung dazu verwendet wird? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Beschluss vom 05.02.2020 (Az.: III-1 RBs 27/20) befassen.

Was war passiert?

Ein Autofahrer verfügte über ein eingebautes Navigationssystem, das zudem mit einer am Armaturenbrett angebrachten Fernbedienung ausgestattet war. Während der Fahrt nahm der Autofahrer die Fernbedienung aus der Halterung, um das Navigationsgerät zu bedienen.

Gegen das dafür gegen ihn verhängte Bußgeld ging der Autofahrer vor Gericht. Das Amtsgericht (AG) Siegburg verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 100 Euro wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO. Damit gab er sich nicht geschlagen und ging gegen das Urteil vor.

Die Entscheidung des Gerichts

Das angerufene OLG Köln verwarf den Antrag des Autofahrers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es dazu: Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genannten Navigationsgerätes. Daher ordnete das Gericht die Fernbedienung selbst als ein der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät ein.

Weiter heißt es darin: Zwar kann die Fernbedienung auch in der Halterung bedient werden, der Betroffene nahm die Fernbedienung jedoch während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen. Und damit hatte der Autofahrer gegen § 23 Absatz 1a StVO verstoßen. Die Nutzung eines elektronischen Gerätes ist nämlich nur dann zulässig, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Der Autofahrer wäre gut beraten gewesen die Fernbedienung aus der Halterung heraus zu bedienen. In dem Fall hätte er sie weder aufgenommen noch gehalten. Die Entscheidung des OLG Köln zeigt jedoch zugleich, dass für ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist gerade nicht erforderlich ist, dass es über ein Display oder Ähnliches verfügt.

Sollten Sie ungerechtfertigter Weise mit einem Bußgeld belegt worden sein, ist das früh- und rechtzeitige Einschalten eines Rechtsbeistandes maßgeblich. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne weiter.

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