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Vorsicht beim Parken über heißem Müll

Was vermeintlich wie harmloser Müll aussieht, kann durchaus eine Gefahrenquelle sein. Doch was, wenn diese Gefahr zu einem Fahrzeugbrand führt? Haftet der Versicherer des in Brand geratenen Wagens für Schäden an anderen Fahrzeugen? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht (LG) Saarbrücken in seinem Urteil vom 23.12.2019 (Az.: 13 S 177/19) befasst. Was war passiert? […]
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06.03.2020
ca. 3 Minuten
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Was vermeintlich wie harmloser Müll aussieht, kann durchaus eine Gefahrenquelle sein. Doch was, wenn diese Gefahr zu einem Fahrzeugbrand führt? Haftet der Versicherer des in Brand geratenen Wagens für Schäden an anderen Fahrzeugen? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht (LG) Saarbrücken in seinem Urteil vom 23.12.2019 (Az.: 13 S 177/19) befasst.

Was war passiert?

Im Juni 2017 stellte ein Fahrzeugeigentümer seinen Wagen auf einem Parkplatz ab. Das neben ihm geparkte Auto war kurz zuvor über einem nicht vollständig ausgekühlten Einwegholzkohlegrill abgestellt worden und geriet in Brand. Auch der Wagen des Fahrzeugeigentümers fing daraufhin Feuer und brannte vollständig aus.

Der Fahrzeugeigentümer wandte sich an den Versicherer des über dem Holzkohlegrill geparkten Autos und verlangte den Ersatz seines Schadens von über 3.600 Euro. Der Versicherer lehnte die Regulierung jedoch ab. In seinen Augen war der Brand nicht auf den Betrieb des Fahrzeuges zurückzuführen. Daher klagte der Fahrzeugeigentümer auf Schadensersatz.

Das zunächst angerufene Amtsgericht (AG) Saarlouis holte ein brandtechnisches Sachverständigengutachten ein kam in seinem Urteil vom 18.09.2019 (Az.: 25 C 335/18 (12)) zu dem Schluss, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Brand auf eine defekte Betriebseinrichtung oder einen Betriebsvorgang zurückzuführen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Brand ausschließlich durch den holzkohlebetriebenen Einweggrill verursacht worden sei, was dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs nicht zugerechnet werden könne. Daher wies es die Klage ab.

Dagegen wendete sich der Fahrzeugeigentümer mit seiner Berufung zum LG Saarbrücken.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht wertete die Sache anders. Seiner Auffassung nach ist – dem BGH folgend – die Haftung für Betriebsgefahr weiter zu fassen, denn sie ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.

Weiter stellte es diesbezüglich fest: Ein Schaden ist demgemäß bereits dann ‚bei dem Betrieb‘ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Das Parken auf dem noch heißen Grill mag zum Brand beigetragen, ebenso wie möglicherweise ein technischer Defekt des Autos.

Daher schränkte das Landgericht die grundsätzliche Haftungsweite entsprechend ein: [D]ie Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Darunter falle sowohl der technische Defekt als mögliche Brandursache als auch das Parken auf den noch heißem Einweggrill, das eine Gefahrenlage geschaffen habe.

Das Landgericht sprach dem Fahrzeugeigentümer daher den geltend gemachten Schadensersatz zu.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wie dieser Fall zeigt, kann das Parken auf einem heißen Einweggrill zur Haftung führen. Daher ist bei der Wahl des Parkplatzes auch auf vermeintlich harmlosen Müll zu achten. Gleichzeitig wird deutlich, dass Haftpflichtversicherer gerne die Haftung vorschnell ablehnen. Wer also einen Fahrzeugschaden erlitten hat, ist gut damit beraten frühzeitig einen Rechtsbeistand ins Boot zu holen. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

 
Bildnachweis: Pixabay/cello5

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