Halten?
So hatte z.B. das Amtsgericht Coesfeld 2018 entschieden (Urt. v. 20.04.2018, Az. 3b OWi – 89 Js 2030/17 – 306/17), dass ein Gerät nicht zwingend mit der Hand aufgenommen oder gehalten werden müsse. Der Tatbestand des Haltens
sei auch dann erfüllt, wenn es zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt sei.
Das OLG Köln bestätigte kürzlich diese Auffassung, als es am 04.12.2020 (Az. 1 RBs 347/20) über die Rechtsbeschwerde einer Autofahrerin zu befinden hatte, die das Amtsgericht Geilenkirchen zuvor wegen Schnellfahrens und deshalb verurteilt hatte, weil sie ein Mobiltelefon zwischen der linken Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte.
Das OLG Köln verwarf die Beschwerde. Einerseits sei es irrelevant, dass die Begründung der Verordnung Halten
als “in der Hand halten” definiere (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 1, 16, 25, 26). Schließlich sei ein “Halten” von Gegenständen dem Wortsinn nach auch ohne Benutzung der Hände möglich, z.B. wenn ein Gegenstand zwischen Oberarm und Torso, zwischen den Oberschenkeln oder eben zwischen Ohr und Schulter fixiert werde.
Andererseits habe der Gesetzgeber jede Nutzung elektronischer Geräte, die zu einer Ablenkung des Verkehrsteilnehmers führ, sanktionieren wollten (vgl. BR-Drs. 556/17 S. 12). Die Benutzung eines Mobiltelefons gehöre, als fahrfremde und grundsätzlich mit einem erheblichen Gefährdungspotenzial verbundene Tätigkeit, dazu. Folglich sei die Nutzung eines Mobiltelefons nur dann zulässig, wenn die Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werde oder lediglich eine kurze Blickabwendung zum Gerät erforderlich sei. Längeres Berühren oder ein gar ein haltekrafterforderndes Tragen am Körper sind nicht gestattet.
Mit Beschluss vom 14.02.2019 (Az. III-1 RBs 45/19) hatte der Senat noch die Auffassung vertreten, dass es auf das In-den-Händen-halten
ankomme. Diese Sichtweise wurde nun ausdrücklich aufgegeben. Die Linie des OLG Köln dürfte damit klar sein. Ob andere Gerichte sich dieser Auffassung anschließen, oder daran festhalten, dass ein elektronisches Gerät nicht nur irgendwie, sondern in der Hand
gehalten werden muss, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung des OLG Köln wird jedenfalls nicht die letzte zu diesem Thema sein. Wir bleiben an dem Thema dran und werden weiter berichten.
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