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Zwei Jahre sind genug!

AG Gotha: Urteil vom 18.02.2025, Az. 22 C 602/24

Verjährungsfristen gelten auch für Versicherer!
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12.08.2025
ca. 3 Minuten
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Kalenderblatt mit Zahl und Frist-Text

Reparaturverträge sind Werkverträge

Deliktische Ansprüche, z.B. solche infolge eines fahrlässig verursachten Autounfalls entstanden sind, verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Geregelt ist das in § 195 BGB. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, vorausgesetzt der Geschädigte kennt den Schädiger oder hätte ihn ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssen.

Bei einer Autoreparatur gestaltet sich die Verjährung anders aus. Hier gilt, dass wer sein Fahrzeug bei einer Werkstatt zur Reparatur gibt, bei einem Mangel Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren geltend machen kann.

Gemäß § 634a BGB beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 634 BGB, d.h. solche die der Kunde infolge von Mängeln geltend machen kann, mit der Abnahme der reparierten Sache. Dies ist in der Regel die Abholung des reparierten Fahrzeugs bei der Werkstatt.

Wer kann welche Ansprüche wie lange geltend machen?

Ansprüche, die aus dem Werkvertrag resultieren, können sowohl der Kunde als auch der Versicherer geltend machen. Für den Versicherer gilt dies allerdings nicht per se, sondern nur dann, wenn er sie sich hat abtreten lassen. Dies geschieht regelmäßig in Hinblick auf etwaige Ansprüche aus dem Werkstattrisiko, z.B. wegen einer überhöhten Abrechnung.

Die übrigen Ansprüche, z.B. wegen mangelhafter Durchführung der Reparatur, verbleiben allerdings beim Kunden.

Wichtig ist dabei: Die „Zwei-Jahres-Frist“ gilt sowohl für den Kunden als auch für den Versicherer. Alles andere wäre auch unlogisch. Denn warum sollte ein Versicherer aus abgetretenem Recht länger Ansprüche geltend machen können, als der Werkstattkunde

Kein Regress nach Ablauf der Verjährungsfrist!

Da die Verjährungsfristen immer geläufig sind, kann es passieren, dass die Verjährungsfristen aus Delikt mit denen aus Vertrag verwechselt werden.

Ob dies der Grund dafür war, dass ein Versicherer eine Werkstatt verklagt hatte, um vermeintliche Regressansprüche aus dem Werkstattrisiko durchzusetzen, weil die Werkstatt angeblich verschiedene Positionen zu Unrecht abgerechnet haben soll, ist nicht bekannt.

Fakt ist: Der Kunde holte das reparierte Fahrzeug beanstandungslos im April 2022 ab, die Klage des Versicherers erfolgte erst im Oktober 2024 – also über zweieinhalb Jahre später. Von daher waren die Ansprüche längst verjährt.

2 ½ Jahre sind zu spät!

Da ca. 2 ½ Jahre nach der Abholung erfolgt war, wären die Ansprüche von daher verjährt gewesen. Allerdings stellte sich während des Prozesses heraus, dass der Versicherer die Reparaturrechnung nicht bereits im April, sondern erst im August 2022 bezahlt hatte. Einwendungen gegen die Rechnung hatte der Versicherer im September 2024 erhoben.

Vollständige Zahlung = konkludente Abnahme?

Der Versicherer versuchte zwar sich damit zu retten, dass eine Abnahme nie stattgefunden habe. Das Gericht bezeichnete dies jedoch als lebensfremd, zumal er die Rechnung ja vollständig bezahlt hatte. Und da die Abnahme einer Leistung nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen kann (z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2011, Az. 10 U 66/10), war dies spätestens im August 2022 erfolgt.

Die Klage wurde im Oktober 2024 erhoben und damit zu spät. Dass eine konkludente Abnahme zumindest die Möglichkeit der Prüfung durch den Besteller voraussetzt, änderte daran nichts. Den auch Versicherer stehen – selbst bei großzügigster Auslegung einer angemessenen Prüffrist – nicht über dem Gesetz.

Fazit

Werkstätten sollten sich durch Regressforderungen nicht verrückt machen lassen. Das heißt zwar nicht, dass alle Forderungen unbegründet sind. Aber sowohl der geltend gemachte Regressgrund als auch die Verjährung sollte immer und sorgfältig geprüft werden!

Auch hier gilt daher: Kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

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