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Versicherungsbedingungen – Auslegung

Informationen
20.12.2022

Die Versicherungsbedingungen regeln den Inhalt des Versicherungsvertrags sowie die Pflichten der Vertragsparteien. Für die Kraftfahrtversicherung sind die „Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung“ (AKB) maßgeblich.

 

Welche Rechte und Pflichten Versicherer und Versicherungsnehmer im Detail haben, ist in erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel zu ermitteln. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch seine Interessen zu berücksichtigen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck sowie der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (z.B. OLG Dresden, Urt. v. 27.11.2018, Az. 4 U 447/18 zum Leistungsausschluss bei Verletzung der Warte- und Anzeigepflicht nach Unfall auf der Autobahn).

 

Nach gefestigter Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, „wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss“ (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 07.04.2021, Az. 20 U 28/21; LG Amberg, Urt. v. 09.08.2018, Az. 21 O 103/18; BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az.  IV ZR 64/11)

 

Zweifel bei der Auslegung gehen Lasten des Verwenders, d.h. des Versicherers. Denn für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, Streit über die Auslegung besteht. Entscheidend ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Nur wenn eine Klausel bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt aufweist, besteht für die Anwendung der Unklarheitenregelung kein Raum (z.B. LG Wuppertal, Urt. v. 07.05.2020, Az. 9 S 7/20).

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Ansprechpartner

Dr. Arnd Böhmer, LL.M.

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