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Urteilsgründe müssen klar, Beweisfotos müssen deutlich sein!

Das Amtsgericht Bielefeld hatte einen Autofahrer wegen „Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauert,” zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt. Zudem wurde ihm – für die Dauer von einem Monat – verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Gegen dieses Urteil legte er Rechtsbeschwerde ein […]
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26.10.2021
ca. 2 Minuten
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Das Amtsgericht Bielefeld hatte einen Autofahrer wegen „Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauert,” zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt. Zudem wurde ihm – für die Dauer von einem Monat – verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Gegen dieses Urteil legte er Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft rügte Beweiswürdigung!

Wir die Generalstaatsanwaltschaft verdeutlichte, sind an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren zwar keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen und ihr Begründungsaufwand kann sich auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß beschränken. Für den Inhalt der Gründe kann aber dennoch nichts Anderes gelten, wie im Strafverfahren. Schließlich seien sie – auch im Bußgeldverfahren die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf eine Sachrüge hin. Ihre Beschaffenheit muss daher dem „Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglich(en)“. Insbesondere müssen sie erkennen lassen, dass „die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag.“ Diese Voraussetzungen waren bei dem Urteil aus Bielefeld nicht erfüllt.

Schlechte Beweisfotos erfordern eine gute Begründung!

Dem OLG Hamm zufolge, war dies bei dem gerügten – insbesondere was die Feststellung der Fahrereigenschaft betraf – nicht gegeben. Statt klar und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die abgebildete Person auf dem Radarfoto mit dem Betroffenen identisch sein soll, hatte sich das Gericht vage auf Begriffe wie „wahrscheinlich”, „individualtypisch” beschränkt. Eine Benennung oder Beschreibung der – auf dem schlechten Foto erkennbaren – charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, fehlte. Der Grundsatz des  „je niedriger die Qualität des Messfotos, desto höher die Anforderungen an die Beweiswürdigung“ (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 20.12.2018, Az. 1 OWi 2 Ss Bs 41/18, 1 OWi 2 SsBs 41/18) wurde jedenfalls nicht beachtet.

Glauben heißt nicht Wissen!

Da die Urteilsgründe keine nachvollziehbaren Angaben dazu enthielten, wie der hinzugezogene Bildsachverständige zu seiner Einschätzung als „wahrscheinlich” gekommen und der Beweiswert der abgegebenen Wahrscheinlichkeitsaussage erheblich relativiert war (s.a. OLG Hamm, Beschl. v. 04.02.2019, Az. 111-4 RBs 17/19) der Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen werden. Abschließend stellte das OLG Hamm fest, dass Initialen eins Betroffenen und sein Geburtstag auf dem Kennzeichen des genutzten Fahrzeugs, zwar indizielle Bedeutung haben können. Diese sei „jedoch nicht so zwingend, dass die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung im Übrigen entscheidend ausgeglichen wird.”

Praxishinweis

Der Beschluss des OLG Hamm zeigt, sollten fragwürdige Beschlüsse oder  Urteile nicht widerspruchslos hingenommen, sondern im Zweifel auch überprüft werden. Sprechen Sie mit uns! Auch hier gilt: Voigt regelt!

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