Ein Busfahrer geriet in eine auf Handyverstöße gerichtete Polizeikontrolle. Dabei fertigten die Polizeibeamten mehrere Bildaufnahmen, die jeweils eine Sequenz darstellten. Auf der Bildsequenz des Busfahrers war zu erkennen, „dass der Betroffene einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hält.“ Ihm wurde ein Handyverstoß vorgeworfen. Dagegen wehrte sich der Busfahrer und meinte, er habe zum einen mit dem Omnibus gestanden und zum anderen habe er sich mit einer weißen Bürste seinen Bart gekämmt, denn seine Hände seien zu dem fraglichen Moment beide nicht am Steuer gewesen. Die Sache ging vor Gericht.
Das Amtsgericht wertete das Bürsten des Bartes als bloße Schutzbehauptung und verurteilte den Busfahrer zu einer Geldbuße von 180 Euro. Zur Begründung führte das Gericht aus: „Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bürste habe eine geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form aufgewiesen, währenddessen auf den Bildern ein rechteckiger Gegenstand durch das bloße Anlegen eines Lineals zu erkennen gewesen sei. Des Weiteren zeige die Fotosequenz das benutzte Gerät immer an gleicher Stelle. Ein Kämmvorgang setze zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraus, die den Bildern nicht zu entnehmen sei. Die Bildsequenz belege auch, dass sich der Omnibus bewegt habe. Der Einwand, das Fahrzeug könne nicht in Bewegung gewesen sein, weil sich keine Hand am Lenkrad befunden habe, gebe zwar unter Umständen Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung, rechtfertige aber indes nicht den gewünschten Rückschluss auf ein stehendes Fahrzeug.“
Handyverstöße werfen häufig die Frage auf, ob tatsächlich ein Mobiltelefon verwendet wurde. Weil in der Vergangenheit häufig eingewandt wurde, es handle sich um ein Diktiergerät, einen Taschenrechner, einen Kühlakku (OLG Hamm, Beschl. v. 29.08.2023, Az. III 5 ORbs 70/23) oder ähnliches, ergänzte der Gesetzgeber den Handyparagraphen um einen technikoffenen Begriff. Die Folge ist, dass vieles im Unklaren liegt, ob eine zulässige oder eben verbotene Handlung vorliegt. Im Zweifelsfall hilft das frühzeitige Einschalten eines erfahrenen Rechtsbeistandes.
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Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt vom 25.01.2021
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Aktualisiert am 15.11.2023