„Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.“ So steht es zumindest in § 2 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Immer wieder taucht daher die Frage auf, weshalb Räum- und Streufahrzeuge sowie Fahrzeuge der Müllabfuhr entgegen der Fahrtrichtung fahren dürfen. Dabei wird häufig die Vermutung geäußert, dies könne an der eingeschränkten Wendigkeit liegen – insbesondere in engen Straßen. Die Vermutung liegt zwar nahe, trifft aber nicht ganz zu.
Die Erklärung ist vielmehr in § 35 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu finden. Dort heißt es: „Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert(…).“ Die Räum- und Streufahrzeuge genießen ebenso wie die Müllabfuhr Sonderrechte. Allerdings gelten diese nicht uneingeschränkt. Voraussetzung ist, dass der Einsatz ein Abweichen erfordert.
Wer gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, muss in einfach gelagerten Fällen mit einem Bußgeld ab 15 Euro aufwärts rechnen. Allerdings droht bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit ein Bußgeld von 80 Euro und ein Punkt, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Wer dagegen in einer Einbahnstraße oder im Kreisverkehr entgegen der Fahrtrichtung fährt, muss mit mindestens 25 Euro rechnen. Kommt es zum Unfall, drohen dagegen 35 Euro. Das gilt sowohl für Räum- und Streufahrzeuge, deren Einsatz ein Abweichen von der StVO nicht erfordert, als auch für Autofahrer, die hinter einem solchen Fahrzeug herfahren.
Wenn Fahrzeuge mit Sonderrechten von den Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) abweichen, bedeutet dies für andere Verkehrsteilnehmer nicht, dass diese Regelungen aufgehoben sind. Daher müssen sich Autofahrer weiterhin an die geltenden Regeln halten. Andernfalls drohen Bußgelder und in manchen Fällen sogar Punkte. Sollten Sie sich zu Unrecht mit dem Vorwurf eines Verkehrsverstoßes konfrontiert sehen, ist es hilfreich möglichst frühzeitig einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Voigt regelt!
Stichwort: Rechtsfahrgebot