Daran, dass ein Geschädigter den Versicherer des Unfallgegners informieren muss, wenn er die Reparaturkosten oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs (nach einem Totalschaden) nicht aus eigener Tasche vorstrecken kann. Streit gibt es dabei aber immer wieder zu der Frage, wie umfassend er den Versicherer informieren muss.
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat der Liste der Entscheidungen ein weiteres Urteil hinzugefügt.
Das finanzierte Fahrzeug des Klägers war bei einem Unfall mit einem bei dem beklagten Versicherer versicherten Fahrzeug beschädigt worden. Das Verschulden des Unfallgegners und die Eintrittspflicht des Versicherers standen außer Frage. Zum Prozess kam es, nachdem der Versicherer sich geweigert hatte, die vom Geschädigten verlangte Nutzungsausfallentschädigung in voller Höhe zu bezahlen.
Seine Weigerung begründete der Versicherer damit, der Geschädigte habe gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, weil er sich auch ohne eine Vorschusszahlung ein Ersatzfahrzeug hätte beschaffen und damit die Zeit des Nutzungsausfalls hätte verkürzen können. Wäre er dazu nicht in der Lage gewesen, hätte er dies mitteilen und nachweisen müssen.
Vom Grundsatz her waren die Ausführungen des Versicherers sogar zutreffend. Denn Geschädigte sind grundsätzlich zur Minderung des Schadens verpflichtet. Allerdings hatte der Geschädigte dem Versicherer bereits frühzeitig durch seinen Anwalt mitteilen lassen, dass er zur Vorfinanzierung einer Ersatzbeschaffung nicht in der Lage sei.
Das Gericht machte in seinem Urteil unmissverständlich klar: “Ausreichend ist insoweit, dass der Geschädigte die gegnerische Haftpflichtversicherung darauf hinweist, dass seine finanziellen Verhältnisse eine Vorfinanzierung nicht zulassen. Details zu seinen Vermögensverhältnissen muss er – jedenfalls zunächst – nicht offenbaren.” Ein einfacher Hinweis reicht also.
Geschädigte müssen ihre finanziellen Verhältnisse nicht von sich aus im Detail. Wenn der gegnerische Versicherer aber zusätzliche Nachweise verlangt oder benötigt, sind diese zu liefern.
Das Urteil des AG Hamburg Harburg folgt der Linie der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Kurz vor der Entscheidung hatte auch das LG Karlsruhe (Az. 19 S 39/23 v. 24.01.2023) – unter Bezugnahme auf die zentrale Leitentscheidung des BGH (Az. VI ZR 569/19) darauf hingewiesen, dass ein Geschädigter seiner Schadenminderungsprlicht genügt, “wenn er den Schädiger pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmittel bevorschussen kann”.
Sollten Sie schuldlos in einen Unfall verwickelt worden und nicht in der Lage sein, die erforderliche Reparatur ihres Fahrzeugs oder eine Ersatzbeschaffung aus eigenen Mitteln zu finanzieren, sollten Sie das dem gegnerischen Versicherer frühzeitig mitteilen. Noch besser ist es aber, wenn Sie mit uns sprechen.
Wir regeln das und sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen!
Müssen Geschädigte die Reparatur vorfinanzieren?