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Bedeutender Fremdschaden

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06.03.2024
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Der bedeutende Fremdschaden im Sinne der §§ 69142 StGB spielt insbesondere bei der Frage eine Rolle, ob sich eine am Unfall beteiligte Person unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, obgleich sie den Unfall bemerkt hatte und ein bedeutender Fremdschaden verursacht worden war.

 

Die Höhe des Schadens ist insbesondere deshalb relevant, wenn in Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zu klären ist, ob einer Tat z.B. aufgrund der vergleichsweise geringen Höhe des verursachten Fremdschadens Ausnahmecharakter beizumessen ist.   Ob ein bedeutender Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Bewertung eines Schadens als bedeutend sind die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu beachten (z.B. LG Schwerin, Beschl. v. 21. 10.2015, Az. 32 Qs 56/15).  

 

Das OLG Hamm (Beschl. v. 05.04.2022, Az. 5 RVs 31/22) sowie das  OLG Zweibrücken (Urt. v. 14.06.2021, Az. 1 OLG 2 Ss 1/21) hatten die Grenze für den bedeutenden Fremdschaden bei 1500 Euro gesehen.  Hingegen hatte das LG Schwerin 2015 einen Schaden von 1300 noch als ausreichend angesehen  und das Landgericht Hanau hatte einen Wert von 1.300,– Euro für die Frage des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 StGB (als) nicht mehr zeitgemäß erachtet. Beide Gerichte hatten festgestellt, dass die Rechtsprechung  an die veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten  anzupassen sei (Beschl. v. 26.03.2019, Az. 4b Qs 26/19; LG Schwerin, Beschl. v. 21. 10.2015, Az. 32 Qs 56/15).

 

Mit Blick auf die allgemeine Geldentwicklung sowie die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, hatte das Gericht eine Anhebung auf 1.600 Euro für gerechtfertigt gehalten.   Damit zog es mit dem OLG Stuttgart gleich, dass diese Wertgrenze in seiner Entscheidung vom 27.04.2018, Az. 2 Rv 33 Ss 959/17 ebenfalls als maßgeblich erachtet hatte. Nicht verschwiegen werden soll allerdings, dass z.B. das AG Duisburg (Beschl. v. 27.10.2020, Az. 204 Gs 146/20), das LG Dresden (Beschl. v. 07.05.2019, Az. 3 Qs 29/19) oder das LG Magdeburg (Beschl. v. 19.06.2019, Az. 26 Qs 15/19) die maßgebliche Grenze bei 1.500 Euro sahen. Das AG Duisburg sah die Grenze bei 1800 Euro (AG Duisburg, Beschl. v. 27.10.2021, Az. 204 Gs 146/20 351 Js 1992/20).

 

In einem weiteren Beschluss des LG Dresden vom 15.09.2023 (Az. 17 Qs 66/23) heißt es: “Angesichts der weiter vorangeschrittenen Inflation ist die Wertgrenze anzupassen, weshalb derzeit ein bedeutender Schaden nicht unter 1.800 EUR anzunehmen ist.” Das AG Oldenburg hatte den bedeutenden Fremdschaden bei 200 Euro angesetzt (Beschl. v. 12.01.2023, Az. 3 Qs 425/22).   Das LG Nürnberg Fürth hatte – nachdem es in einer Entscheidung vom 05.12.2019 (Az. 5 Qs 73/19) – den Betrag für die Annahme eines bedeutenden Fremdschadens  bis zum Jahre 2017, bereits bei 1.800 Euro netto angesiedelt hatte, die Wertgrenze mit Beschluss vom 04.06.2018 (Az. 5 Qs 23/18) auf 2.500 Euro netto heraufgesetzt. S.a. BayObLG München, v. 17.12.2019, Az. 204 StRR 1940/19. Die Ausführungen in den Urteilsgründen, wonach die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt werden und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung zu orientieren haben, überzeugt. Dem Gericht zufolge, sei eine exakte Ermittlung der Kostenentwicklung bei der Beseitigung von Unfallfolgen nicht zuletzt wegen der Vielfältigkeit der Unfallszenarien nur von geringer Aussagekraft.

 

Etliche Gerichte haben sich dem in der Folgezeit angeschlossen und die Wertgrenze besteht bis zum heutige Tage (05.03.2024) fort.

 

So heißt es z.B. in einem Beschluss des Landgerichts Bielefeld (Az. 10 Qs 51/24 v. 02.02.2024), dass im Wesentlichen auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und der Einkommen zu berücksichtigen ist da sie sich gerade in den letzten Jahren aufgrund der aufkommenden Inflation bedeutend und nachhaltig verändert habe (vgl. BGH, Beschl. v. 28.09.2010, Az. 4 StR 245/10; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.01.2020, Az. 5 Qs 4/20; LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2023, Az. 612 Qs 75/23; LG Oldenburg, Beschl. v. 12.01.2023, Az. 3 Qs 425/22; LG Dresden, Beschl. v. 15.09.2023, Az. 17 Qs 66/23).

 

Das LG Bochum war in einem Beschluss vom 06.12.2022 (Az. 1 Qs-442 Js 88/22-59/22) zwar nicht ganz so weit gegangen, hatte aber eine Anhebung auf 1.750 Euro als Untergrenze für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von  § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für angemessen erachtet.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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