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Anschnallpflicht

Informationen
20.12.2022

Gemäß § 21a StVO müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein. Dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme.

 

Ausnahmen bestehen für 

 

– Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,

 

– Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

 

– Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,

 

– das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen

 

– Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

 

sowie für Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

 

Was die Anschnallpflicht bei geschlossenen mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist, ist die Helmpflicht bei offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h.

 

Achtung:

 

Dem OLG Stuttgart zufolge (Beschl. v. 27.09.1985, Az. 3 Ss 653/85), sind „Rückwärtsfahren“ und „Fahrten auf Parkplätzen“ nur gesetzliche Beispiele. Weitere Befreiungen von der Gurtanlegepflicht bei Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit sind möglich. Die Suchenach einer Parklücke über eine längere Fahrtstrecke auf öffentlicher Straße gehört allerdings nicht dazu.

 

 

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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