Eine Vorfahrtsstraße ist eine durch Verkehrszeichen oder gesetzliche Regelung bevorrechtigte Straße, deren Benutzer an Kreuzungen und Einmündungen gegenüber dem Verkehr auf einmündenden oder kreuzenden, nachgeordneten Straßen Vorrang haben.
Wer auf einer Vorfahrtsstraße unterwegs ist, hat an Kreuzungen und Einmündungen gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern auf nachgeordneten Straßen Vorrang. Diesen Vorrang zeigt in der Regel das Verkehrszeichen 306 (“Vorfahrtstraße”) an. Auf der Seite der einmündenden Straße weist Zeichen 205 (“Vorfahrt gewähren”) auf die Wartepflicht hin.
Gesetzliche Grundlage ist § 8 StVO, der die Vorfahrtsregelung im deutschen Straßenverkehr normiert. Ohne besondere Beschilderung gilt zudem der Grundsatz “rechts vor links” nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO.
Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs – und das unabhängig davon, ob der Vorfahrtsberechtigte auf der rechten oder linken Fahrbahnseite fährt.
Der BGH hat hierzu grundlegende Regeln aufgestellt:
Wer aus einer untergeordneten Straße kommt und in eine Vorfahrtsstraße einbiegen oder diese kreuzen will, ist wartepflichtig. Nach § 8 Abs. 2 StVO muss er:
Der Vorfahrtsberechtigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Wartepflichtige anhalten wird. Dieses Vertrauen entfällt nur, wenn ein Vorfahrtsverstoß für ihn rechtzeitig erkennbar war.
Wer das Vorfahrtsrecht missachtet, haftet nach § 17 StVG im Regelfall allein oder überwiegend für den entstandenen Schaden. Die einfache Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs tritt dabei in der Haftungsabwägung zurück – dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 09.03.1971, Az. VI ZR 137/69)
Ausnahme: erhöhte Betriebsgefahr beim Einbiegen
Nutzt der Vorfahrtsberechtigte beim Abbiegen unfallursächlich die Gegenfahrbahn mit und verengt dadurch die Fahrbahn für den Wartepflichtigen, kann eine anteilige Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten entstehen. Das gilt insbesondere bei großen Fahrzeugen wie Linienbussen, bei denen sich mit der Fahrbahnverengung die spezifische Betriebsgefahr verwirklicht (LG Saarbrücken, Urt. v. 01.02.2013, Az. 13 S 176/12).
Auf öffentlichen Parkplätzen gilt § 8 StVO nur dann, wenn die aufeinandertreffenden Fahrspuren eindeutig Straßencharakter aufweisen. Fehlt dieser – etwa bei typischen Parkplatzgassen ohne klare Vorfahrtsbeschilderung –, gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO. Maßgeblich sind die baulichen Gegebenheiten im Einzelfall.
Siehe hierzu:
Urteil zu Vorteilsregeln auf Parklätzen!
Eine Vorfahrtsverletzung setzt nicht voraus, dass die Kollision im eigentlichen Kreuzungs- oder Einmündungsbereich stattfindet. Sie liegt auch vor, wenn sich Fahrlinien außerhalb des Bereichs kreuzen, berühren oder bedrohlich nähern – und der Vorfahrtsberechtigte dadurch in seiner Weiterfahrt behindert wird. Das gilt insbesondere, wenn der Wartepflichtige nach rechts einbiegen will und von dort ein Vorfahrtsberechtigter kommt, der seinerseits nach links abbiegen will.