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Helmpflicht

Informationen
31.08.2022

Die Helmpflicht des § 21a Abs. 2 StVO ist das Pendant der Gurt- oder Anschnallpflicht des § 21a Abs. 1 StVO, die bei geschlossenen Fahrzeugen besteht.

Für oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h gilt, dass Fahrer und Mitfahrer während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen müssen. Die Helmpflicht gilt nicht nur dann nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Wer gegen die Helmpflicht verstößt muss mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro rechnen.
Wer ein Kind auf einem Kraftrad befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trägt, dem drohen ein Bußgeld von 60 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister.

Verstöße gegen die Helmpflicht können den Schadensersatzanspruch vermindern!

Wenn es infolge des Nichttragens zu Kopfverletzungen kommt, ist eine Minderung der Schadenersatzansprüche bei einem Unfall wahrscheinlich (vgl. OLG München, Urt. v. 19.05.2017, Az. 10 U 4256/16; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschl. v. 12.03.2015, Az. 4 U 187/13). Ein verfassungsrechtlich geschütztes „Gefühl von Freiheit und Wagnis“ besteht nicht (BVerfG, Beschl. v. 26.01.1982, Az. 1 BvR 1295/80) und wer keinen Helm trägt, hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich (BGH, Urt. v. 25.01.1983, Az. VI ZR 92/81, m.w.N.).

Dies muss nicht für Radfahrer gelten!

Ob das Nichttragen eines Helms bei Radfahrern ein Mitverschulden begründet, war lange umstritten. Das Urteil des BGH vom 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13 hat hier vorerst Klarheit geschaffen. In der Pressemitteilung heißt es: „Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben.“ Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH „Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann“.

Ein Urteil des OLG Nürnberg vom 20.08.2020, Az. 13 U 1187/2 bestärkt diese Aussagen. Dem Gericht zufolge, begründet das Nichttragen eines Helms – zumindest im Alltagsverkehr – nach wie vor kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers. Dies gilt nicht zuletzt in Hinblick darauf, dass eine „allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass Radfahren eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt“ nach wie vor nicht besteht.

Für bestimmte Formen des sogenannten sportlichen Radfahrens, die mit erheblich gesteigertem (Kopf-)Verletzungsrisiko verbunden sind, wie dies etwa beim Rennradfahren mit tiefer Kopfhaltung und Fixierung der Schuhe an den Pedalen oder beim Mountainbike-Fahren im freien Gelände regelmäßig der Fall ist, stellt das Gericht fest, dass hier ein Mitverschulden durchaus gegeben sein könne.

Die Helmpflicht soll auch die Allgemeinheit schützen

Dem BGH zufolge, dient § 21 a Abs. 2 StVO nicht nur dem Schutz des Kraftradfahrers gegen die Gefahr schwerer Kopfverletzungen. Sie soll auch die Allgemeinheit vor den finanziellen Folgen bewahren, die entstehen können, wenn Schwerverletzte längerer oder dauernder Pflege bedürfen oder wenn als Folge eines Unfalls eine berufliche Tätigkeit nicht oder nur noch eingeschränkt möglich ist.

Ausnahmen sind unter engen Voraussetzungen möglich

Die Straßenverkehrsbehörde kann gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 b StVO von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms befreien, wenn z.B. nachgewiesen werden kann, dass dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Dass eine Brille nicht in den Helm passt, reicht nicht, wenn mit einer Sportbrille Abhilfe geschaffen werden kann (BGH, Urt. v. 25.01.1983, Az. VI ZR 92/81).

Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung führt nicht zwingend zu einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschl. v. 08.02.2017, Az. 3 B 12/16), ist eine Behörde – selbst bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung – nicht zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verpflichtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2015, Az. OVG 1 B 14.13).

Die Entscheidung darüber, ob aus gesundheitlichen Gründen auf einen Helm verzichtet werden kann, soll nicht der Behörde entzogen werden und allein und abschließend in die Beurteilung eines Arztes gestellt werden können. Mit dem Erfordernis der behördlichen Ermessensentscheidung ließe sich dies kaum vereinbaren (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 08.06.1988, Az.: III/3 – E 1271/87, zur Befreiung von der Gurtanlegepflicht).

Einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zufolge, sei eine weitere Voraussetzung aber darüber hinaus, „dass es dem Betroffenen nicht zugemutet werden könne, zu Gunsten anderer Verkehrsmittel – deren Benutzung keiner Helmpflicht unterliegt – auf das Kraftradfahren zu verzichten.“ Unterbleibt dies, kann die Ausnahmegenehmigung später wieder zurückgenommen werden (VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2021, Az. 14 L 2046/21).

Religiöse Gründe sind kein Grund für die Befreiung von der Helmpflicht

Vereinzelt wird versucht, eine Befreiung von der Helmpflicht – unter Hinwies auf die Religionsfreiheit – zu erreichen. Allerdings haben es sowohl das Verwaltungsgericht Freiburg (Urt. v. 29.10.2015, Az. VG 6 K 2929/14), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 10 S 30/16 v. 29.08.2017) sowie das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 04.07.2019, Az. 3 C 24.17) abgelehnt, einen Sikh aus religiösen Gründen von der Helmpflicht zu befreien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass die Helmpflicht ihn mittelbar in seiner Religionsausübung beeinträchtigen kann und die in § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, niemanden an der Praktizierung seines Glaubens hindert.

In dem Urteil heißt es zwar, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht bestehen kann, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zumutbar ist.

Entscheidend ist aber, dass der Betroffene auf die Nutzung eines Motorrades angewiesen ist und sein individuelles Interesse am Motorradfahren das öffentliche Interesse an der Einhaltung der in § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO angeordneten Schutzhelmpflicht überwiegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2015, Az.  1 B 14.13; VG Berlin, Urt. v. 16.04.2013, Az. 11 K 298.12; VG Augsburg, Urt. v. 27.06.2000, Az. 3 K 00.466).

Ist dies nicht gegeben, muss – bei Befolgung der als verbindlich empfundenen Bekleidungsvorschriften – auf das Motorradfahren verzichtet werden. Dem Gericht zufolge, ist diese Einschränkung auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Religionsfreiheit gerechtfertigt und hinzunehmen.

 

Bildnachweise: Pixabay/fietzfotos; Pixabay/pendleburyannette

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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