hello world!
hello world!

Wie schnell müssen Versicherer Schäden regulieren?

Nach Unfällen kommt es immer wieder vor, dass regulierungspflichtige Versicherer den Schaden nicht sofort ersetzen. Ursachen hierfür können die Notwendigkeit der Aufklärung des Sachverhalts sein oder der Umstand, dass die Entschädigungsleistung hinausgezögert wird, um den Geschädigten zur Annahme eines niedrigen Vergleichsangebots zu bewegen. Da Geschädigte grundsätzlich nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet sind, geht diese Taktik zwar - insbesondere beim Nutzungsausfall - immer wieder auch nach hinten los und verteuert den Schaden zu Kasten des Versicherers. Dennoch spielen manche Versicherer immer wieder auch auf Zeit.
Autoren
Informationen
20.08.2021
ca. 3 Minuten
Kategorien

Nach Unfällen kommt es immer wieder vor, dass regulierungspflichtige Versicherer den Schaden nicht sofort ersetzen. Ursachen hierfür können die Notwendigkeit der Aufklärung des Sachverhalts sein oder der Umstand, dass die Entschädigungsleistung hinausgezögert wird, um den Geschädigten zur Annahme eines niedrigen Vergleichsangebots zu bewegen. Da Geschädigte grundsätzlich nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet sind, geht diese Taktik zwar – insbesondere beim Nutzungsausfall – immer wieder auch nach hinten los und verteuert den Schaden zu Kasten des Versicherers. Dennoch spielen manche Versicherer immer wieder auch auf Zeit.

Was gilt grundsätzlich?

Die Gerichte sehen die Sache ziemlich eindeutig. Herr des Verfahrens ist auch hier der Geschädigte und nicht der gegnerische Versicherer und die dem Versicherer einzuräumende Prüffrist ist daher stets auch unter dem Primat der berechtigten Interessen des Geschädigten an einer zügigen Regulierung des Schadens zu sehen. Wenn sich ein Versicherer daher z.B. mit der Anforderung der Ermittlungsakte übermäßig viel Zeit lässt, kann dies nicht zu Lasten des Geschädigten gehen.

Die Ansicht, der zufolge ein Zahlungsanspruch des Geschädigten grundsätzlich nicht fällig wird, bevor der Versicherer die Einsichtnahme in amtliche Ermittlungsakten und die die “nötigen Erhebungen” des Versicherers zu Anspruchsgrund und -höhe abgeschlossen hat (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.05.2004, Az. 17 W 18/04; OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.1987, Az. 20 W 51/87), ist zwar grundsätzlich richtig. Dies kann aber nur dann greifen, wenn der Versicherer den Vorgang nicht ohne triftigen Grund verzögert (OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2009, Az. 7 U 0499/094 O 1781/08; BGH, Urt. v. 17.02.1993, Az. IV ZR 32/92).

Welche Bearbeitungszeit ist angemessen?

Eine starre Regel für die Länge der Prüffrist existiert nicht. „Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss regelmäßig nicht ein übermäßiges Zuwarten berücksichtigen, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte (OLG Saarbrücken, Urt. v.16.11.1990, Az. 3 U 199/89). Vielmehr hat ein Versicherer die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen“ (OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.02.2007, Az. 4 U 470/06-153). Abweichungen von der gerichtspezifischen „Regelfrist“ sind daher sowohl zugunsten aber auch zu Lasten des Versicherers möglich (OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2020, Az. 4 W 640/20).

Keinesfalls dient die Prüffrist dazu, „der Versicherung die erforderliche Zeit zu verschaffen, um ein höheres Restwertangebot einzuholen und eine zu kurze oder sonst unwirksame Fristsetzung hindert den Geschädigten als Herrn des Restitutionsverfahrens ebenso wenig wie die Mitteilung der Beklagten, sie werde das Gutachten überprüfen, daran, umgehend einen Reparaturauftrag zu erteilen oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen“ (OLG München, Beschl. v. 31.08.2020, Az.: 10 U 2526/20).

Exemplarische Urteile

4 – 6 Wochen
OLG RostockBeschl. v. 09.01.2021Az. 1 W 338/98Verkehrsunfall
OLG HammBeschl. v. 28.10.2020Az. 7 U 58/20Parkplatzunfall
OLG DresdenBeschl. v. 26.10.2020Az. 4 W 640/20Verkehrsunfall
OLG KoblenzBeschl. v. 10.09.2020Az. 12 W 326/20Verkehrsunfall mit Auslandsbezug
OLG FrankfurtBeschl. v. 02.12.2014Az. 7 W 64/14Verkehrsunfall
OLG MünchenBeschl. v. 29.07.2010Az. 10 W 1789/10Verkehrsunfall
OLG StuttgartBeschl. v. 26.04.2010Az. 3 W 15/20Verkehrsunfall
OLG DresdenBeschl. v. 29.06.2009Az.  7 U 499/09Verkehrsunfall
OLG DüsseldorfBeschl. v. 26.07.2007Az. I-1 W 23/07Verkehrsunfall
 
Maximal 4 Wochen
OLG SaarbrückenBeschl. v. 17.07.2019Az. 4 W 11/19Verkehrsunfall mit Auslandsbezug
OLG FrankfurtBeschl. v. 06.02.2018Az. 22 W 2/18Verkehrsunfall
OLG SaarbrückenBeschl. v. 25.09.2017Az. 4 W 18/17Verkehrsunfall mit Auslandsbezug
LG AachenUrt. v. 08.01.1982Az. 3 S 365/81Verkehrsunfall
 
2 Wochen
AG ErlangenUrt. v. 30.03.2005Az. 1 C 1787/04Verkehrsunfall

 
Voraussetzung dafür, dass die Prüffrist in Gang gesetzt wird, ist dass der Geschädigte sie durch ein spezifiziertes Anspruchsschreiben in Lauf setzt. Damit hier nichts schief geht und die Ansprüche vollständig erfasst und geltend gemacht werden, sollte dies stets einem qualifizierten Anwalt überlassen werden. Dies gilt auch für die Überwachung der Fristen.
 
Bildnachweis: Pixabay/webandi

Beitrag teilen bei
Zurück zur Übersicht
calendar-fullhistorymagnifiercross