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Mietwagenkosten sind vollständig zu bezahlen!

Teil I

Die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zählen zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand nach einem Verkehrsunfall.
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12.10.2023
ca. 3 Minuten
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Was die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs betrifft, bestehen insoweit auch keine Zweifel.

Wie lange darf ein Mietwagen genommen werden?

Es gilt, dass ein Geschädigter Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen (kann), die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für zweckmäßig und notwendig halten darf (z.B. LG Hagen (Westfalen), Urt. v. 25.08.2023, Az. 7 S 24/23; LG Berlin, Urt. v. 24.04.2023 (Az. 50 O 113/22).

Welche Rolle spielt die Fahrtstrecke?

Allerdings bestehen der Anspruch auf einen Mietwagen und die Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten nur dann, wenn auch ein Nutzungswille vorliegt und eine Nutzungsmöglichkeit gegeben ist. So kann z.B. eine geringe Fahrleistung den Anspruch entfallen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11) und die Rechtsprechung vermutet bei einem Fahrbedürfnis von weniger als 20 km/Tag, zunächst einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.05.2001, Az. 6 U 243/00; OLG München, Urt. v. 17.03.1992, Az. 5 U 6062/91; AG Ibbenbühren, Urt. v. 22.06.2015, Az. 3 C 26/15)

Davon kann allerdings keine Rede sein, wenn die Fahrtstrecke mehr als 20 km beträgt (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.05.2023, Az. 3 U 20/23; OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2018, Az. I-7 U 46/17).

Ungeachtet dessen kann aber auch bereits die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs allein die Anmietung rechtfertigen. Die gefahrenen Kilometer sind dann ohne Bedeutung (vgl. AG Bremen, Urt. v. 13.12.2012, Az. 9 C 330/11).

Wie lange darf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs dauern?

Was den Zeitraum der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs betrifft, so muss dieser angemessen sein. Ist er dies nicht, d.h. wartet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mehrere Monate ab, bevor er sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, begründet dies eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (OLG Dresden, Beschl. v. 17.05.2021, Az. 4 U 382/21).

Was bedeutet “erforderlich”?

Bei der Wahl des Mietwagens haben Geschädigte – nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot – im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen (BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10).

Mit Blick auf die Mietwagentarife bedeutet dies, dass Geschädigte „von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen“ können (vgl. BGH Urt. v. 12.10.2004, Az. VI ZR 151/03; v .11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, v. 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07; LG Berlin, Urt. v. 24.04.2023, Az. 50 O 113/22).

Verlangt ein Geschädigter die Erstattung höherer Mietwagenkosten, muss er darlegen und ggf. beweisen, „dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war“ (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az. VI ZR 210/07). Entscheidend ist die subjektbezogene Schadenbetrachtung.

Auch zur Höhe ist damit in Kürze eigentlich auch das Wichtigste gesagt. Die Methode der Berechnung der Kosten (DAT, Fraunhofer, Schwacke, Fracke, etc.) soll hier nicht weiter thematisiert werden.

Was bedeutet “Mietwagenrisiko”?

Das „Mietwagenrisiko“ ist strukturell mit dem Werkstattrisiko vergleichbar. Es umschreibt die Gefahr, dass ein Geschädigte die Mietwagenkosten nach einem Unfall ganz oder teilweise selbst tragen muss.

Wie beim Werkstattrisiko spricht auch beim Mietwagenrisiko viel dafür, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, das Risiko überhöhter Kosten auf den Geschädigten abzuwälzen. In einem Urteil des AG Potsdam vom 11.12.2025, Az. 30 C 223/25 heißt es dazu, dass Geschädigte gerade im Fall eines Ersatzwagens oft auf schnelle Wiederherstellung der Mobilität angewiesen sind und es daher unbillig erscheint, einen Geschädigten auf die erforderlichen Kosten zu verweisen, wenn die Ermittlung nachträglich nur durch die möglicherweise kostenträchtige Heranziehung von Listen möglich ist.

“Daher sind die Kosten nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos erstattungsfähig, wenn der Geschädigte einen Mietwagen in der nächstgelegenen Werkstatt anmietet und sich nicht aufdrängt, dass die Kosten überhöht sind”. (s.a. AG Kerpen, Urt. v. 18.02.2025, Az. 102 C 79/24; LG Stuttgart, Urt. v. 22.01.2025, Az. 5 S 79/24).

Teil II

Aktualisiert am 28.01.2026

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