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Achtung an Garagenausfahrten!

Das Landgericht Saarbrücken hatte am 20.01.2023 (Az. 13 S 60/22) über einen Vorfall zu entscheiden, bei dem ein rückwärts aus einer Garagenausfahrt fahrendes Fahrzeug mit einem Fahrzeug auf der Fahrbahn kollidiert war.
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16.03.2023
ca. 2 Minuten
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Was war passiert?

In einer verkehrsberuhigten Zone setzte ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug langsam rückwärts aus einer Garagenausfahrt in Richtung einer Straße zurück. Ein dort fahrender anderer Verkehrsteilnehmer bemerkte dies, hielt kurz an, hupte und fuhr anschließend weiter. Der ausfahrende Autofahrer setzte weiter zurück. Es kam zur Kollision und zum Rechtsstreit über zwei Instanzen.

Das zunächst zuständige das AG Homburg hatte die Klage des Halters des ausfahrenden Fahrzeugs vollumfänglich abgewiesen, weshalb dieser in die Berufung ging. Das hierfür zuständige LG Saarbrücken wies die Berufung zwar nicht vollständig zurück; es sprach dem Kläger aber auch lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20% zu.

Rückwärtsfahren erfordert besondere Aufmerksamkeit!

Das Landgericht sah das überwiegende Verschulden beim Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, da dieser nicht nur gegen das Sorgfaltsgebot beim Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Zudem hatte er, hinsichtlich des zu prüfenden Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO, den Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärtsfahrenden gegen sich (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66, m.w.N.). Zudem kam ein Verstoß gegen die in Sorgfaltspflicht beim Ausfahren aus einem Grundstück (§ 10 StVO) hinzu.

Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs wiederum hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Klägerfahrzeug anhält und nicht weiter zurücksetzt. Er hätte er das Klägerfahrzeug daher beobachten, müssen, um notfalls sofort anhalten zu können. Dies hatte er nach eigener Darstellung versäumt. Vielmehr sei er losgefahren, ohne das Klägerfahrzeug weiter zu beobachten, um so rechtzeitig zum Stehen kommen zu können. Das LG Saarbrücken sah darin einen leichten Sorgfaltsverstoß, der die einer unfallursächliche Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges aber nur leicht erhöht hätte. In Hinblick auf die einander angenäherten Sorgfaltspflichten im verkehrsberuhigten Bereich, sah Gericht deshalb „nur“ eine Mithaftung in Höhe von 20%.

Fazit

Der Leitsatz zu dem Urteil ist auch kurz und bündig:

 „Wer in einem verkehrsberuhigten Bereich frühzeitig erkennt, dass ein Fahrzeug mit Personen besetzt ist und sich anschickt, rückwärts aus einer Garageneinfahrt in die Fahrbahn einzufahren, und deshalb hupt, darf nicht darauf vertrauen, dass dies den anderen Fahrzeugführer davon abhalten wird, das Rückwärtsfahrmanöver zu beginnen. Er darf seine Fahrt daher nur unter besonderer Vorsicht und jederzeitiger Bremsbereitschaft fortsetzen.“

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