hello world!
hello world!

Die Zahl der Entscheidungen zum ‘Handyparagraphen’ wächst!

Das Verbot zur Nutzung elektronischer Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen (§ 23 Abs. 1 a StVO), erfasst nicht nur Mobiltelefone. Betroffen sind auch Taschenrechner, Barcodescanner, Laser-Entfernungsmesser, Notebooks, Tablets, und mitunter sogar fest im Auto verbaute Touchscreens. Aber nicht nur die Frage welche Geräte unter das Nutzungsverbot fallen, auch die Definition des Haltens beschäftigt immer wieder die Gerichte.
Autoren
Informationen
08.01.2021
ca. 2 Minuten
Kategorien

Was bedeutet Halten?

So hatte z.B. das Amtsgericht Coesfeld 2018 entschieden (Urt. v. 20.04.2018, Az. 3b OWi – 89 Js 2030/17 – 306/17), dass ein Gerät nicht zwingend mit der Hand aufgenommen oder gehalten werden müsse. Der Tatbestand des Haltens sei auch dann erfüllt, wenn es zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt sei.
Das OLG Köln bestätigte kürzlich diese Auffassung, als es am 04.12.2020 (Az. 1 RBs 347/20) über die Rechtsbeschwerde einer Autofahrerin zu befinden hatte, die das Amtsgericht Geilenkirchen zuvor wegen Schnellfahrens und deshalb verurteilt hatte, weil sie ein Mobiltelefon zwischen der linken Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte.

In der Hand halten ist nicht erforderlich!

Das OLG Köln verwarf die Beschwerde. Einerseits sei es irrelevant, dass die Begründung der Verordnung Halten als “in der Hand halten” definiere (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 1, 16, 25, 26).  Schließlich sei ein “Halten” von Gegenständen dem Wortsinn nach auch ohne Benutzung der Hände möglich, z.B. wenn ein Gegenstand zwischen Oberarm und Torso, zwischen den Oberschenkeln oder eben zwischen Ohr und Schulter fixiert werde.

Die Ablenkung ist entscheidend! 

Andererseits habe der Gesetzgeber jede Nutzung elektronischer Geräte, die zu einer Ablenkung des Verkehrsteilnehmers führ, sanktionieren wollten (vgl. BR-Drs. 556/17 S. 12). Die Benutzung eines Mobiltelefons gehöre, als fahrfremde und grundsätzlich mit einem erheblichen Gefährdungspotenzial verbundene Tätigkeit, dazu. Folglich sei die Nutzung eines Mobiltelefons nur dann zulässig, wenn die Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werde oder lediglich eine kurze Blickabwendung zum Gerät erforderlich sei. Längeres Berühren oder ein gar ein haltekrafterforderndes Tragen am Körper sind nicht gestattet.

Praxistipp

Mit Beschluss vom 14.02.2019 (Az. III-1 RBs 45/19) hatte der Senat noch die Auffassung vertreten, dass es auf das In-den-Händen-halten ankomme. Diese Sichtweise wurde nun ausdrücklich aufgegeben. Die Linie des OLG Köln dürfte damit klar sein. Ob andere Gerichte sich dieser Auffassung anschließen, oder daran festhalten, dass ein elektronisches Gerät nicht nur irgendwie, sondern in der Hand gehalten werden muss, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung des OLG Köln wird jedenfalls nicht die letzte zu diesem Thema sein. Wir bleiben an dem Thema dran und werden weiter berichten.

Bildnachweis: Hassan OUAJBIR / Pexels

Beitrag teilen bei
Zurück zur Übersicht
calendar-fullhistorymagnifiercross