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StVO-Novelle: Fahrverbote unwirksam?

Mit der StVO-Novelle wurden schärfere Strafen für Verkehrssünder eingeführt. Unter anderem droht seit dem 28.04.2020 ein Fahrverbot ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften bzw. 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Doch das könnte – ganz im Sinne von Bundesverkehrsminister Scheuer – unwirksam sein. Einige Bundesländer wie das Saarland, Bayern und Niedersachsen wenden daher […]
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03.07.2020
ca. 2 Minuten
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Mit der StVO-Novelle wurden schärfere Strafen für Verkehrssünder eingeführt. Unter anderem droht seit dem 28.04.2020 ein Fahrverbot ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften bzw. 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Doch das könnte – ganz im Sinne von Bundesverkehrsminister Scheuer – unwirksam sein. Einige Bundesländer wie das Saarland, Bayern und Niedersachsen wenden daher derzeit die alten Regelungen an.

Verstoß gegen das Zitiergebot?

Die Bundesregierung, Bundesminister und Landesregierungen können durch ein Gesetz ermächtigt werden Rechtsverordnungen zu erlassen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, müssen sie nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) in der erlassenen Verordnung angeben, welche Rechtsgrundlage sie dazu bevollmächtigt.

Die vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zitiert zwar unter anderem § 6 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe s sowie § 26a Absatz 1 Nr. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG), aber § 26a Nr. 3 StVG fehlt. Dies ist aber die Ermächtigung zur Anordnung des Fahrverbotes. Weder der ursprüngliche Entwurf, noch die vom Bundesrat mit der streitigen Verschärfung des Fahrverbots beschlossene Fassung enthalten einen entsprechenden Verweis.

Fahrverbot unwirksam?

Aufgrund der fehlenden Verweisung auf § 26a Absatz 1 Nr. 3 StVG ist die Verschärfung des Fahrverbots nichtig – was dem Vorhaben des Bundesverkehrsministers für Temposünder entgegenkommen dürfte. Dies betrifft allerdings sämtliche neu angeordneten Fahrverbote – so auch bei der Gefährdung eines Radfahrers durch ein abbiegendes Fahrzeug und der Missachtung der Rettungsgasse.

Auch höhere Bußgelder nichtig?

Hier wurde das Zitiergebot eingehalten, so dass die höheren Bußgeldsätze sowie die neu eingeführten Bußgeldtatbestände Bestand haben könnten. Weil dies jedoch zu Rechtsunsicherheit führt, dürfte im Zweifelsfall davon auszugehen sein, dass Gerichte die gesamte Verordnung für nichtig halten dürften.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wer von einem Fahrverbot nach den neuen Vorschriften betroffen ist, sollte seinen Fall prüfen lassen und entsprechend gegen den Bescheid vorgehen. Gut beraten ist, wer frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt einschaltet. Die auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

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