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Kaskoversicherer muss auch bei ungeklärtem Sachverhalt zahlen!

Ein „Unfall“ gilt in der Kaskoversicherung als erwiesen, wenn feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können.
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09.04.2021
ca. 1 Minute
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Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 06.04.2021, Az. 12 U 333/20  festgestellt, dass ein Kaskoversicherer selbst dann zum Ersatz verpflichtet ist, wenn der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden kann und der Unfallhergang so, wie er vom Versicherungsnehmer geschildert wurde, zumindest im Detail nicht stattgefunden haben kann. Dem Gericht zufolge, ist der Versicherungsfall „Unfall“ in der Kaskoversicherung erwiesen, wenn feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können.

Weiterhin hat das Gericht festgestellt, dass in der Regel keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer die Frage des Versicherers „Gibt es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben?“ dahingehend missversteht, dass damit nur außerhalb des versicherten Fahrzeugs befindliche Personen gemeint sind und den Beifahrer nicht als Zeugen des Unfalls benennt.

Entscheidend ist, dass ein Unfall stattgefunden hat

In der Kaskoversicherung muss der Versicherungsnehmer lediglich darlegen und beweisen, dass ein „Unfall“ im Sinne der Versicherungsbedingungen stattgefunden hat. Gelingt ihm dieser Nachweis, hat der Versicherer zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, da die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses nicht zum Begriff des Unfalls gehört.

Ein Freibrief ist das Urteil jedoch nicht. Das OLG hätte die Klage abgewiesen, wenn festgestanden hätte, dass der behauptete Unfall weder an der angegebenen Unfallstelle noch unter den angegebenen Bedingungen stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen.


(Fortführung von OLG Karlsruhe, Entsch. v. 16. 03.2006, Az. 12 U 292/05).

Bildnachweis: Pixabay / Pexels

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