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Gibt es Nutzungsausfall bei Leasingfahrzeugen?

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025, Az. VI ZR 246/24

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob Geschädigte bei der Beschädigung eines Leasingfahrzeugs Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben.
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14.11.2025
ca. 3 Minuten
Hand mit Autoschlüssel am Türgriff.

Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass die Klägerin ein hochwertiges Fahrzeug geleast und ihrem Geschäftsführer zur privaten und geschäftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Nachdem dieses Fahrzeug bei einem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, vermietete die Leasinggesellschaft dem Unternehmen ein weniger prestigeträchtiges Ersatzfahrzeug das diese ihrem Geschäftsführer als Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellte. Etwaige Ansprüche wegen Nutzungsausfalls trat der Geschäftsführer an die Klägerin ab.

Auch Leasingnehmer können Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben!

Im rechtlichen Kern ging es um die Frage, ob Versicherer einem Geschädigten nicht nur die Kosten für einen Ersatz-Mietwagen, sondern auch abgetretene Forderungen auf eine etwaige Nutzungsausfallentschädigung ersetzen müssen.

Der BGH stellte zunächst fest, dass auch Leasingnehmer Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben können, wenn das geleaste Fahrzeug unfallbedingt ausfällt.

Dies soll jedoch nur gelten, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in dem fraglichen Zeitraum nicht nur nutzen wollte, sondern auch nutzen konnte. Zusätzlich muss die Entbehrung „fühlbar” gewesen sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. Ein derartiger Nutzungsausfall soll laut BGH jedoch nicht vorliegen, wenn dem Geschädigten ein zumutbares Zweitfahrzeug zur Verfügung steht oder ein Dritter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22).

Welche Rolle spielen Leistungen Dritter?

Dies gilt allerdings nicht, wenn das Ersatzfahrzeug beispielsweise von Freunden zur Verfügung gestellt wird, das heißt, wenn die Vermögenseinbuße durch – unentgeltliche – Leistungen Dritter ausgeglichen wird. Derartige „Fremdleistungen” entlasten den Schädiger nicht und kommen ihm auch sonst nicht zugute (BGH, Urt. v. 22.11.2016, Az. VI ZR 40/16; v. 05.02.2013, Az. VI ZR 363/11; v. 17.03.1970, Az. VI ZR 108/68). Wird ein zumutbares Fahrzeug allerdings entgeltlich von Dritten zur Verfügung gestellt und kann der Geschädigte Mietwagenkosten als Schadensersatz geltend machen, und ein Nutzungsausfallschaden scheidet aus.

Ist die Kombination von Mietwagen und Nutzungsausfall möglich?

Der BGH sah keinen Anspruch der Klägerin auf Nutzungsausfallentschädigung. Zwar hatte der Geschäftsführer seine Ansprüche an sie abgetreten. Da ihm – durch die Bereitstellung des angemieteten Ersatzfahrzeugs – aber ein zumutbarer Ausgleich für das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, erlitt er eben auch keinen Nutzungsausfallschaden, den er hätte abtreten können.

Für den BGH es irrelevant, ob das entzogene Fahrzeug „eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahren hatte, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe.

Wörtlich hieß es dazu: „Denn dabei geht es um die Lebensqualität erhöhende Vorteile, die keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellen. Die genannten Gesichtspunkte betreffen nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entziehen sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung.“ (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22).

Fazit

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nur, wenn der Geschädigte tatsächlich auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen ist und ihm die Nutzung dieses Fahrzeugs nicht zumutbar ist. Dies gilt sowohl, wenn der Geschädigte ein eigenes Ersatzfahrzeug besitzt, als auch, wenn ein Dritter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Entscheidend ist, dass das Ersatzfahrzeug für die „alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung“ geeignet und zumutbar ist. Aspekte wie Prestige, Fahrgefühl oder eine Steigerung des individuellen Genusses spielen dabei keine Rolle.

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt wurden und sich nicht auch noch mit Fragen des Nutzungsausfalls herumschlagen wollen, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

Bildnachweis: Tunisu / Pixabay

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