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Anwalt? – Jetzt erstRecht §!

Am 15.04.2021 um 14:00 Uhr war es soweit! Der Geschäftsführer der ETL-Kanzlei-Voigt, Henning Hermann eröffnete das 2. Kanzlei Voigt Automotive Online Forum. Auf der Agenda standen die Vorträge von Rechtsanwalt Christoph Reuter, Tipps von Key Account Managerin Jasmin Moughrabi sowie von Rechtsanwalt Marc Schroeder Die Moderation lag, wie beim ersten Mal, in den Händen unseres […]
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16.04.2021
ca. 3 Minuten
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Am 15.04.2021 um 14:00 Uhr war es soweit!
Der Geschäftsführer der ETL-Kanzlei-Voigt, Henning Hermann eröffnete das 2. Kanzlei Voigt Automotive Online Forum. Auf der Agenda standen die Vorträge von Rechtsanwalt Christoph Reuter, Tipps von Key Account Managerin Jasmin Moughrabi sowie von Rechtsanwalt Marc Schroeder Die Moderation lag, wie beim ersten Mal, in den Händen unseres Vertriebsleiters Timm Diesbach, der 680 + Teilnehmer souverän durch die Veranstaltung führte.
 „Rechnungskürzungen durch Prüfberichte – ärgerlich aber vermeidbar!“,
Den Auftakt des fachlichen Teils gestaltete Christoph Reuter, indem er plausibel und nachvollziehbar darlegte, dass die Prüfberichte einschlägig bekannter Dienstleister lediglich automatisierte Belegprüfungen sind, vergleichbar mit einem Wunschkonzert, das ausschließlich den Vorgaben des (beauftragenden) Versicherers folgt, die gewünschten Positionen standardisiert zu streichen. Wichtig sei dabei zu bedenken, dass der regulierende Versicherer im Haftpflichtschadenfall immer noch im ureigenen und nicht im Interesse des Geschädigten handelt. Aller Schönfärberei zum Trotz, ist und bleibt er „Gegner“ des Geschädigten. Der Geschädigte sollte daher auf das von ihm eingeholte Gutachten vertrauen und die Reparatur auch entsprechend in Auftrag geben. Das Gutachten sollte vollständig sein und auch Verbringungs-, Desinfektionskosten oder UPE-Aufschläge enthalten.
Bei der Wahl der Werkstatt, des Sachverständigen oder des Anwalts ist der Geschädigte frei.  Werkstätten sollten sich, wenn ein Schaden oberhalb der Bagatellschadensgrenze liegt, keinesfalls zur Erstellung eines Kostenvoranschlags verleiten lassen, sondern – schon zur eigenen Absicherung – auf der Vorlage eines Sachverständigengutachtens bestehen. Damit Prüfberichte in Zukunft unbeachtlich sind, gab Rechtsanwalt Reuter den Werkstätten folgende Hinweis mit auf den Weg:

  • Oberhalb der Bagatellschadensgrenze ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  • Der Auftrag zur Unfallreparatur ist schriftlich und „gemäß Gutachten“ zu erteilen.
  • Die Reparatur ist gemäß Gutachten auszuführen.
  • Bei Reparaturerweiterung ist ein Gutachtennachtrag des Sachverständigen einzuholen.
  • Der Kunde sollte zur Durchsetzung der Forderung einen Rechtsanwalt einschalten

Abschließend wies Herr Reuter darauf hin, dass dies für den Haftpflichtfall gilt. Beim Kaskoschaden sind die jeweiligen Vertragsbedingungen entscheidend. Eine „Patentlösung“ gibt es hier nicht.
Jeder Kunde hat individuelle Ansprüche!
Das Intermezzo lieferte Jasmin Moughrabi. In erfrischender Weise vertiefte sie ihre Ausführungen aus dem ersten Seminar. Die praktischen Beispiele aus dem Alltag der Autohäuser und Werkstätten führten nicht nur vor Augen, wie unterschiedlich die Anforderungen der Kundengruppen sind, sondern auch, dass es gelingen kann, jeden dieser Kunden zum Lieblingskunden zu machen. Aufgrund des Zeitfaktors, musste Frau Moughrabi allerdings auf eine intensive Vertiefung verzichten. Diese steht den Betrieben allerdings im Rahmen individueller Inhouse-Schulungen zur Verfügung.
Achtung Mithaftung – unerwartete Folgen bei der Unfallschadenabwicklung
Den Abschluss der Veranstaltung bildete der Beitrag von Marc Schroeder. Anhand ausgewählter Unfallkonstellationen zeigte er auf, wie gravierend sich bereits geringe Abweichungen des Unfallablaufs auf die haftungsrechtliche Ausgestaltung und die Regulierungspraxis auswirken können. Herr Schroeder verdeutlichte dabei, dass die Haftung gar nicht immer so klar ist, wie angenommen und wie wichtig es ist, den Kunden darauf hinzuweisen, dass der gegnerische Versicherer bei einer Mithaftung möglicherweise nur einen Teil der Reparaturkosten übernimmt. Ebenso wichtig sei es aber auch – wenn der Kunde über eine Vollkaskoversicherung verfügen sollte – diesen auf die Möglichkeiten des Quotenvorrechts hinzuweisen. Denn abgesehen davon, dass die Nutzung des Quotenvorrechts zu einer höheren Entschädigungsleistung führt und selbst in „130% Fällen“ anwendbar ist, trägt es maßgeblich zur Zufriedenheit des Kunden bei. Zudem erinnerte Herr Schroeder daran, dass mit Hilfe des Quotenvorrechts aus einem Kaskoschaden ein Haftpflichtschaden werden kann. Anhand zweier Beispiele verdeutlichte er, dass schon die Betriebsgefahr des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs, an die man oft nicht denkt, das Quotenvorrecht aktivieren kann. Zum Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung ergänzte Herr Schroeder auf Nachfrage, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer auch diesen anteilig entsprechend der Mithaftungsquote ersetzen muss.
Der Termin für das 3. Automotive Online Forum steht fest!
Den Abschluss der Veranstaltung gestalteten Tim Diesbach und Henning Hamann, indem sie die Inhalte nochmals zusammenfassten und Termin sowie Themen der nächsten Veranstaltung bekannt gaben.

Das 3. Automotive Online Forum findet am 16.06.2021 statt.

Folgende Vorträge sind geplant:

1. Unfallersatz Mietwagen – Richtig abrechnen 
RA Stephan Schmidt – Leiter Niederlassungen Kassel und Bielefeld

2. Das Schadengedächtnis – Fallstricke im Umgang mit dem HIS
RA Christian Heid, LL.M. – Leiter Niederlassung Frankfurt am Main

3. Kundentypen – Und wie man Ihnen begegnet Teil III
Jasmin Rofall – Key-Account Managerin

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